Einleitung
Seit dem Beitritt
der Republik Polen zur Europäischen Gemeinschaft am 1. Mai 2004 stellt sich für
den polnischen und den deutschen Arbeitsmarkt eine neue Herausforderung. Schon
während der gesamten Verhandlungszeit zur Aufnahme Polens in die EU (seit 1993)
hatte es in Deutschland und Österreich bis heute andauernde Befürchtungen,
besonders in Ostdeutschland (Handwerk in Ostdeutschland 2004; Gropp 2004)
gegeben, dass die Arbeitsmärkte dieser Länder von Millionen Arbeitskräften aus
den neuen Erweiterungsstaaten belastet werden könnten (Sieveking 2003).
Insbesondere die Gewerkschaften warnten vor den Folgen eines bundesweiten
Lohndumping. Bundeskanzler Kohl sprach sogar von einem möglichen
„Staatsnotstand“ (Tenbruck 2004) Inzwischen gibt es eine nüchternere Betrachtung
der Situation – die Wogen der Erregung über die bevorstehende Erweiterung haben
sich etwas geglättet (Positive Osterweiterung 2004). In Deutschland haben sich
allerdings neue Bedrohungsempfindungen eingestellt: Anstelle der Angst vor
unvorhersehbaren Wanderungen sind die Furcht vor Produktionsverlagerungen
einiger Unternehmen von Deutschland nach Osteuropa, insbesondere auch nach Polen
und Besorgnisse über ausreichende Zuwanderungen von qualifizierten
Arbeitskräften nach Deutschland getreten (Verlagerung von Arbeitsplätzen 2004).
Polen hat sich demgegenüber mit einem Wandel zu einem Einwanderungsland und
ebenso wie Deutschland mit hoher Arbeitslosigkeit auseinander zu
setzen.
Ein Blick auf die Statistik zeigt, dass die Polen mit 317.603 (davon
155.551 männlich und 162.052 weiblich) die fünftgrößte Gruppe der Ausländer in
Deutschland mit einem Anteil von 4,3 % an der ausländischen Bevölkerung
insgesamt sind (Stand: Ende 2002). Für die Zeit 1990 bis 2002 beträgt der
Wanderungssaldo für Polen 149.603. Der Anteil von sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten aus Polen an der Gesamtbeschäftigung in den deutschen
Bundesländern beträgt außer in Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen und
Sachsen-Anhalt mehr als die Hälfte im Vergleich zu der Zahl der osteuropäischen
Beschäftigten insgesamt (sämtliche Daten nach Statistisches Bundesamt und
Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Nürnberg – Elmar Hönekopp,
Anlagen 1-7).
Die folgenden Ausführungen wollen am Beispiel Polens dem Prozess der
Annäherung und Integration in die Europäische Union nachgehen (I.). Es werden
Aspekte der beginnenden Assoziierungsbeziehungen der EU, insbesondere der
Europaabkommen und die Stellung der Drittstaatsangehörigen (II.) behandelt.
Danach ist auf die Frage nach den Übergangsregelungen (III.) und die
Rechtsstellung polnischer Staatsangehöriger nach dem Beitritt (IV) einzugehen.
Dazu werden die entsprechenden Regelungen des Beitrittsvertrages vorgestellt und
die Rechtspositionen der polnischen Staatsangehörigen im Übergang zu einer
vollständigen Unionsbürgerschaft vorgestellt. Ein Resümee (V.) bildet den
Abschluss.
I. Prozeß der Annäherung und Integration Polens in
die EU
Seit dem Umbruch
in Osteuropa 1989 und der Neu-Konstitutionalisierung der Staaten
Ostmitteleuropas befinden sich die Erweiterungsstaaten in einem andauernden
wirtschaftlichen und sozialen Umbruch. Angesichts des Wunsches zahlreicher
Staaten nach einer Mitgliedschaft in der Europäischen Union bestimmte der
Europäische Rat 1993 in Kopenhagen Kriterien, die die beitrittswilligen Länder
vor einer erneuten Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs der EU erfüllen
müssen. Die EU verpflichtete sich, dass „die Staaten Mittel- und Osteuropas …
Mitglieder werden können. Die Mitgliedschaft wird begründet, sobald der
betreffende Staat durch Erfüllung der wirtschaftlichen und politischen
Voraussetzungen die Verpflichtung aus der Mitgliedschaft zu erfüllen vermag“
(Europäischer Rat 1993). Die EU hat langandauernde und intensive Verhandlungen
mit zehn Staaten Mittel- und Osteuropas über deren Beitritt geführt. Die
Beitrittskandidaten waren (und sind es in einzelnen Bereichen immer noch)
gehalten, eine hinlängliche Wirtschaftskraft zu entfalten, um dem Wettbewerb
innerhalb der EU standzuhalten. Dazu sind die vier Grundfreiheiten des Waren-,
Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs umfassend zu verwirklichen. Die
Vertragspartner haben am 16. April 2003 den Beitrittsvertrag unterzeichnet. Der
Beitritt wurde zum 1. Mai 2004 vollzogen. Der Prozess der Annäherung ist geprägt
und begleitet worden durch besondere
Assoziationsbeziehungen.
II. Aspekte der EU-Assoziierungsbeziehungen,
insbesondere der Europaabkommen und die Stellung der
Drittstaatsangehörigen
Dem Beitritt
waren enge Assoziationsbeziehungen vorangegangen. Nach Art. 310 (ex. 238) EG
kann die EU mit (Dritt-)Staaten und internationalen Organisationen eigene
Abkommen über deren Assoziierung schließen. Die Assoziierung kann sich auf die
punktuelle wirtschaftliche Zusammenarbeit beschränken, eine umfassende
wirtschaftliche Integration begründen oder schließlich einen künftigen Beitritt
eines Mitgliedstaates zur EU gestalten. Im Zuge der gemeinschaftlichen
Rechtsentwicklung haben sich unterschiedliche Typen von Assoziierungsabkommen
herausgebildet (Oppermann 1999, Richter 1991, Evtimov 2002). Vereinfacht kann
man folgende Typen unterscheiden: a) Die konstitutionelle Assoziation betrifft
die im EWG/EG-Vertrag enthaltene Assoziation überseeischer Gebiete der
Vertragsstaaten; b) die Freihandelsassoziation schafft ein
Freihandelsgebiet bzw. eine Zollunion; c) Die Entwicklungsassoziation will z.B. im
Rahmen von Kooperationsabkommen den wirtschaftlich schwachen Ländern bei ihrer
Entwicklung Erleichterungen verschaffen und d): Die Beitrittsassoziation. Die EG hat mit
zahlreichen mittel- und osteuropäischen Staaten Assoziierungsabkommen mit dem
Ziel einer vertieften Zusammenarbeit geschlossen, um den Beitritt der genannten
Staaten zur EU auf mittlere Sicht zu ermöglichen (vgl. z. B. European
Commission, Strategy paper 2002): Diese „Europa-Abkommen“ (ergänzt durch spätere
sogenannte Beitrittpartnerschaften, z.B. Deutschland – Polen) sollen die
Zusammenarbeit zwischen den Beitritts- und Mitgliedstaaten vertiefen und
erweitern. Deren Bedeutung wird hier deshalb besonders erwähnt, weil ihre
Regelungen auch nach dem Beitritt und zwar für die Zeit bis zur Herstellung der
vollständigen Freizügigkeit gelten.
Die Europaabkommen, auch das zwischen der EU und Polen (EU-Polen 1993),
haben erstmals zu einer gemeinschaftsrechtlichen Aufwertung der aufenthalts-,
arbeits- und sozialrechtlichen Stellung der Angehörigen der Beitrittsstaaten,
also auch der Polen geführt (Guild, Florek/Uscinska, Husmann und Sieveking in:
Jorens/Schulte 1998; Sieveking 2003). Im Gegensatz zu den unter dem Titel
„Freizügigkeit der Arbeitnehmer“ erweckten Erwartungen sehen die Abkommen für
die Arbeitnehmer der Beitrittsstaaten allerdings weder Rechte auf
Arbeitsmarktzugang oder Wohnsitznahme vor, noch enthalten sie Schutzgarantien
für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Europaabkommen in den
EU-Mitgliedstaaten Beschäftigten aus den Beitrittsstaaten. Selbständigen wird
die Niederlassungsfreiheit eröffnet (Gargulla 1995; Dauck 2002; Böcker/Guild
2002; Husemann 2002). Diese umfasst allerdings auch das Recht, leitende
Angestellte aus den Beitrittsstaaten zu beschäftigen. Dies erklärt ferner die
Absicht, grenzüberschreitende Dienstleistungen
auszuweiten.
Zu den Grenzen gemeinschaftsrechtlicher Gestaltung der Zugangsbedingungen
von Drittstaatsangehörigen zu den Arbeitsmärkten der Mitgliedstaaten in den
Europaabkommen hat der EuGH in mehreren Entscheidungen vom September und
November 2001 Stellung genommen (Entscheidungen des EuGH zu Fragen der
Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit, Evtimov 2002) und geklärt,
dass die Mitgliedstaaten nach wie vor Regelungskompetenzen bezüglich der
Bedingungen für die Aufnahme abhängiger oder selbständiger Beschäftigung haben.
Wer also nach dem bundesdeutschen Ausländerrecht ausnahmsweise eine Aufenthalts-
und Arbeitsgenehmigung erhalten hatte, durfte hier arbeiten. Das gilt auch für
seine Familienangehörigen: Ehegatten und Kinder des rechtmäßig beschäftigten
Arbeitnehmers haben ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit ebenfalls Zugang zum
Arbeitsmarkt, wenn sie rechtmäßig hier wohnhaft sind – allerdings nur für die
Dauer der für den Arbeitnehmer erteilten Arbeitsgenehmigung. Die Beitrittsakte
sieht hier entsprechende Übergangsrechte vor.
Im allgemeinen unterscheiden sich die Rechtspositionen der
Staatsangehörigen aus Drittstaaten markant. Im Rahmen von unterschiedlich
ausgestalteten Assoziierungsbeziehungen genießen die Drittstaatsangehörigen je
nach Abkommensstaat einen abgestuften Assoziationsstatus innerhalb der
Mitgliedstaaten. Die Rechtsentwicklung des Status von Drittstaatsangehörigen
innerhalb der EU gehört seit langem zu den am heftigsten diskutierten Fragen.
Hier sind seit langem Veränderungen auf EU-Ebene in Gang. Noch keine
Entscheidung ist über den Richtlinienvorschlag der EU-Kommission über die
Bedingungen der Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur
Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit getroffen
worden (Richtlinienvorschlag 2001). Einen einwanderungspolitischen Aspekt
enthalten die jüngst verabschiedeten Richtlinien zum Recht auf
Familienzusammenführung (Richtlinie 2003/86/EG) und zum Status der langfristig
aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Richtlinie 2003/109/EG). Die
zuletzt genannte Richtlinie zielt auf einen grundlegenden Schutz der
Drittstaatsangehörigen, die bereits ein (fünfjähriges) Daueraufenthaltsrecht in
einem Mitgliedstaat der EU besitzen, und gibt ihnen die Möglichkeit einer
ordentlichen (abhängigen oder selbständigen) Beschäftigung in einem anderen
Mitgliedstaat. Diese Richtlinien müssen noch in nationales Recht umgesetzt
werden. Im übrigen sind diese EU-Initiativen Teil der Bemühungen, eine
gemeinsame Strategie der Mitgliedstaaten im Bereich der Einwanderungspolitik zu
entwickeln, zu der Polen und Deutschland künftig gemeinsame Interessen
entwickeln müssen.
|
Übersicht: Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen in der EU
|
|
Persönlicher Status
|
Rechtsstatus nach EU-Recht |
Aufenthalts- und arbeitserlaubnisrechtlicher Status. Sozialrechtspositionen in der Interpretation des EuGH
|
|
Arbeitnehmer und Selbständige |
Arbeitnehmerstatus Selbständige :
teilweise geschützt
|
Nur langjährig (5 Jahre) aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige Arbeitnehmer und Selbständige
Problem: Nachweis der notwendigen Bedingungen
|
|
Familienangehörige von EU-Arbeitnehmern und Selbständigen |
Familienstatus :
weitgehend geschützt
|
Vom Familienstatus abgeleitete Rechte für Ehegatten und Kinder von Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen.
Problem: Export von Familienleistungen
|
|
Entsandte Arbeitnehmer aus Drittstaaten
|
Entsendestatus :
teilweise geschützt
|
Vom Beschäftigtenstatus bei einem EU-Unternehmen abgeleiteter Rechtsstatus von Arbeitnehmern im Rahmen grenzüberschreitender Dienstleistungen.
Probleme: Werkvertragsarbeitnehmer in doppelter Abhängigkeit: Zugangsrecht und Beschäftigungsbedingungen eines EU-Staates sowie den fortexistierenden; Arbeitsbeziehungen nach Heimatstaatsrecht; Übergang in illegale Beschäftigung
|
|
Programm-AN wie Saison-AN, Gast-AN, Krankenpfleger, Studenten |
Programm-AN-Status
|
Status nach nationalem oder bilateral vereinbartem Recht
Problem: Übergang in illegale Beschäftigung |
|
Staatsangehörige aus Assoziationsstaaten |
Assoziationsrechtsstatus :
je nach Assoziationsrecht geschützt |
Gestufte arbeits- und aufenthaltsrechtliche sowie sozialrechtliche Positionen, keine EU-
Freizügigkeit, aber abgestufte Aussicht darauf.
- EWR-Abkommen (EWG/EFTA)
- Assoziationsabkommen EWG/Türkei:
Arbeits- und Aufenthaltsrechte, Soziale Rechte
- Kooperationsabkommen EWG/EU mit Maghreb Staaten (Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen): z.B. Marokko
- Europaabkommen (z.B. Bulgarien)
- EG-Schweiz: Freizügigkeitsabkommen
Probleme:
- Ende der Übergangszeit
- Prinzip der Nichtdiskriminierung
- Garantie gleicher Arbeits- und Sozialschutzbedingungen
|
© Übersicht: Klaus Sieveking
III. Zur Frage der Übergangsregelungen
III.1. Frühere Übergangsregelungen
Übergangsfristen sind in der bisherigen
Entwicklung der EU-Erweiterungen üblich gewesen (Hänlein 2001). Dabei hat es
vornehmlich zwei unterschiedliche Formen gegeben:
– Nach dem Modell der Gründungsphase der EWG: Von
1958 bis 1968 gab es im Bereich der Freizügigkeit nach Art. 48 EGV (neu 39 EG)
die erste Regelung einer Übergangsphase. Die Freiheit des Zugangs zum
Arbeitsmarkt wurde schrittweise zunächst (1961 bis 1964) durch subsidiäres
Zugangsrecht unter Inländervorbehalt und später (1964 bis 1968) über ein
primäres Zugangsrecht mit nationaler Notkompetenz verwirklicht. In dieser Zeit
konnten die Mitgliedstaaten dank einer Schutzklausel bei unvorhergesehenen
regionalen oder branchenspezifischen Schwierigkeiten bei der EG-Kommission die
Genehmigung von Schutzmaßnahmen beantragen. Daneben hatte der Rat durch
Richtlinien oder Verordnungen die Freizügigkeit „fortschreitend“ herzustellen –
geschehen durch die Verordnungen Nr. 1612/68 und Nr.
1408/71.
– Nach dem Modell der Süderweiterungen der EG:
Sowohl bei der Aufnahme von Griechenland (1981) als auch der von Spanien und
Portugal (1986) wurde in den Beitrittsakten der Zugang zum Arbeitsmarkt jeweils
um sieben Jahre aufgeschoben. Aufgrund einer Anpassungsermächtigung verkürzte
der Rat aufgrund eines Berichtes der Kommission die Übergangsfrist um ein Jahr
zum 1. Januar 1992. Von Bedeutung ist, dass das koordinierende Sozialrecht und
die ergänzende sozialrechtliche Gleichbehandlung mit dem Beitrittstermin der
Süderweiterung in Kraft trat. Sonderregelungen galten für die Koordinierung der
Familienleistungen, in Deutschland für das Kindergeld.
III.2. Übergangsregelungen der Beitrittakte 2003
Seit 1. Mai 2004 sind zehn weitere
Staaten, nämlich Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakien, Slowenien,
Tschechien, Ungarn und Zypern der EU beitreten. In Bezug auf Zypern und Malta
gelten die Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit ohne
Einschränkungen. Nach den Regelungen des Beitrittsvertrags vom 23.9.2003 können
die alten EU-Mitgliedstaaten im Rahmen eines flexiblen Modells („2+3+2“) von
Übergangsregelungen im Bereich der EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit für
Staatsangehörige aus den Beitrittsstaaten Gebrauch machen (Übergangsfristen
2003; Beitrittsakte 2003). Außer Großbritannien (Nur wenige EU-Länder 2004) ist
das in allen alten EU-Mitgliedstaaten so geschehen (mit weiteren
Differenzierungen in den skandinavischen Mitgliedstaaten). Darüber hinaus sind
die Bundesrepublik Deutschland und Österreich berechtigt, Übergangsregelungen
bei der EU-Dienstleistungsfreiheit im Baugewerbe (einschließlich verwandter
Wirtschaftszweige, Pechstein/Kubicki 2004), im Bereich der Reinigung von
Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln sowie bei der Tätigkeit von
Innendekorateuren anzuwenden.
Ein Verschlechterungsverbot (vgl. als Beispiel Nr. 14 des Anhangs XII zu
Art. 24 des Beitrittsvertrags für Polen) bewirkt, dass die Rechte auf Zugang zum
Arbeitsmarkt der derzeitigen EU-Mitgliedsländer ab der Unterzeichnung des
Beitrittsvertrages nicht hinter den bis dahin erreichten Stand zurückfallen
dürfen. Bestehende nationale und bilaterale Zugangsmöglichkeiten zum deutschen
Arbeitsmarkt bleiben unverändert bestehen.
Im Rahmen der 7-jährigen Übergangsfrist sind drei Phasen zu unterscheiden
(„2+3+2“-Modell):
– Während einer zweijährigen
Übergangsfrist besteht in Bezug auf die mittel- und osteuropäischen
Beitrittsstaaten keine gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit; es
gelten insofern die nationalen und bilateralen Regelungen des
Arbeitsmarktzuganges fort. Die Mitgliedstaaten können somit entscheiden,
inwieweit sie ihren Arbeitsmarkt ab dem Beitritt auf Grund nationaler Maßnahmen
für Staatsangehörige aus den Beitrittsstaaten weiter
öffnen.
– Vor Ablauf der ersten Phase sind die
Alt-Mitgliedstaaten verpflichtet, in einer förmlichen Mitteilung die
EU-Kommission darüber zu unterrichten, ob sie gemäß der im Beitrittsvertrag
vereinbarten Übergangsregelungen nationale Maßnahmen zur Beschränkung des
Arbeitsmarktzugangs für weitere drei Jahre weiterführen wollen oder
Freizügigkeit nach Gemeinschaftsrecht gewähren.
– Alt-Mitgliedstaaten, die nach fünf
Jahren noch weiterhin nationale Zugangsregelungen zum Arbeitsmarkt aufrecht
erhalten wollen, müssen der EU-Kommission förmlich mitteilen, dass sie die
Übergangsregelungen noch für die weiteren zwei Jahre wegen der schwierigen
nationalen Arbeitsmarktlage weiter anwenden wollen. Damit ist dann die
Maximaldauer von sieben Jahren erreicht. Spätestens sieben Jahre nach dem
Beitritt gilt volle Freizügigkeit.
Im einzelnen gilt für die Jahresabschnitte
der Übergangszeit (2 + 3 + 2) Folgendes:
Abweichend von den Art. 1 bis 6 VO/EWG Nr.
1612/68 (das ist die VO über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ihrer
Familienangehörigen, K.S.) und bis zum Ende eines Zeitraums von zwei Jahren nach
dem Tag des Beitritts werden die derzeitigen Mitgliedstaaten nationale oder sich
aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen anwenden, um den Zugang von
Staatsangehörigen aus den Erweiterungsstaaten zu ihren Arbeitsmärkten zu regeln.
Die derzeitigen Mitgliedstaaten können solche Maßnahmen bis zum Ende eines
Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter
anwenden.
Bei Abschluss dieser Überprüfung und spätestens am Ende eines Zeitraums
von zwei Jahren nach dem Beitritt teilen die derzeitigen Mitgliedstaaten der
Kommission mit, ob sie weiterhin nationale oder sich aus bilateralen
Vereinbarungen ergebende Maßnahmen anwenden, oder ob sie künftig die Art. 1 bis
6 VO/EWG Nr. 1612/68 anwenden möchten. Erfolgt keine derartige Mitteilung, so
gelten die Art. 1 bis 6 VO/EWG Nr. 1612/68.
Ein Mitgliedstaat, der am Ende des Zeitraums von fünf Jahren nationale
oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen beibehält, kann im Falle
schwerwiegender Störungen seines Arbeitsmarktes oder der Gefahr derartiger
Störungen nach entsprechender Mitteilung an die Kommission diese Maßnahmen bis
zum Ende des Zeitraums von sieben Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter
anwenden. Erfolgt keine derartige Mitteilung, so gelten die Art. 1 bis 6 VO/EWG
Nr. 1612/68.
Die Mitgliedstaaten können bis zum Ende eines Zeitraums von sieben Jahren
nach dem Beitritt die folgend beschriebenen Verfahren anwenden: Wenn einer der
Mitgliedstaaten auf seinem Arbeitsmarkt Störungen erleidet oder voraussieht, die
eine ernstliche Gefährdung des Lebensstandards oder des Beschäftigungsstandes in
einem bestimmten Gebiet oder Beruf mit sich bringen könnten, unterrichtet dieser
Mitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten und übermittelt
diesen alle zweckdienlichen Angaben. Der Mitgliedstaat kann die Kommission auf
der Grundlage dieser Unterrichtung um die Erklärung ersuchen, dass die Anwendung
der Art. 1 bis 6 VO/EWG Nr. 1612/68 (also die Anwendung der Freizügigkeit) zur
Wiederherstellung der normalen Situation in diesem Gebiet oder Beruf ganz oder
teilweise ausgesetzt wird. Die Kommission trifft über die Aussetzung und deren
Dauer und Geltungsbereich spätestens zwei Wochen, nachdem sie mit dem Ersuchen
befasst wurde, eine Entscheidung und unterrichtet den Rat von dieser
Entscheidung. Binnen zwei Wochen nach der Entscheidung der Kommission kann jeder
Mitgliedstaat beantragen, dass diese Entscheidung vom Rat rückgängig gemacht
oder geändert wird. Der Rat beschließt binnen zwei Wochen mit qualifizierter
Mehrheit über diesen Antrag.
Ein Mitgliedstaat kann in dringenden und außergewöhnlichen Fällen die
Anwendung der Art. 1 bis 6 VO/EWG Nr. 1612/68 aussetzen und dies der Kommission
unter Angabe von Gründen nachträglich mitteilen. Solange die Anwendung der
Freizügigkeit ausgesetzt ist, gilt folgendes: Die Familienangehörigen eines
Arbeitnehmers nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a der Verordnung, die am Tag des
Beitritts bei dem Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ihren
rechtmäßigen Wohnsitz hatten, haben nach dem Beitritt sofortigen Zugang zum
Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats. Dies gilt nicht für die Familienangehörigen
eines Arbeitnehmers, der weniger als 12 Monate rechtmäßig zu dem Arbeitsmarkt
des betreffenden Mitgliedstaates zugelassen war; die Familienangehörigen eines
Arbeitnehmers nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a der Verordnung, die ab einem Zeitpunkt
nach dem Beitritt, aber während des Zeitraums der Anwendung der genannten
Übergangsregelungen bei dem Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
ihren rechtmäßigen Wohnsitz hatten, haben Zugang zum Arbeitsmarkt des
betreffenden Mitgliedstaats, wenn sie mindestens achtzehn Monate in dem
betreffenden Mitgliedstaat ihren Wohnsitz hatten oder ab dem dritten Jahr nach
dem Beitritt, wenn dieser Zeitpunkt früher liegt.
IV. Rechtsstellung polnischer Staatsangehöriger nach dem Beitritt
Bis zum Ablauf einer noch nicht endgültig
feststehenden Übergangszeit genießen die Staatsangehörigen aus Polen noch keine
vollen Unionsbürgerrechte. Der Beitrittsvertrag einschließlich der im Anhang II
zur Beitrittsakte enthaltenen Übergangsregelungen gilt für Arbeitnehmer und
Dienstleistungserbringer aus bestimmten Dienstleistungsbereichen der neuen
Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen.
Bei der Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit nimmt ein
Unionsbürger ein eigenständiges Recht in Anspruch, bei einem in der EU
niedergelassenen Unternehmen ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Im
Gegensatz hierzu begibt sich der von einem in seinem Heimatland ansässigen
Unternehmen entsandte Arbeitnehmer nicht aus Eigeninitiative in ein anderes
Beschäftigungsland der EU; er wird vielmehr im Rahmen der grenzüberschreitenden
Dienstleistungserbringung von seinem im Beitrittsstaat niedergelassenen
Arbeitgeber für einen projektbezogenen und zeitlich befristeten Einsatz in die
„alten“ EU-Mitgliedstaaten „entsandt“. Für entsandte Arbeitnehmer gelten die
Übergangsreglungen nicht, denn sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne des
Beitrittrechts.
Die Rechte aus dem EG-Vertrag hinsichtlich der Freizügigkeit von
Arbeitnehmern (Art. 39 EG) gelten für polnische Staatsangehörige zunächst nur
vorbehaltlich der im Beitrittsvertrag geregelten Übergangsbestimmungen. Sie
haben also noch keinen gemeinschaftsrechtlichen Anspruch auf Freizügigkeit.
Demnach behält in der Übergangszeit das nationale und gegebenenfalls bilaterale
Arbeitsgenehmigungsrecht bei Beschäftigungen in Deutschland seine Gültigkeit.
Arbeitnehmer auch aus den anderen Beitrittsstaaten bedürfen weiterhin für die
Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland einer Arbeitserlaubnis; diese ist
vor einer Beschäftigungsaufnahme zu beantragen und zu
erteilen.
Für die Tätigkeit von Selbständigen sind keine entsprechenden
Übergangsregelungen vorgesehen. Sofern Bürger aus den Beitrittsstaaten als
Selbständige in Deutschland tätig werden wollen, haben sie allerdings wie
Inländer und Selbständige aus anderen EU-Mitgliedsstaaten neben berufs- und
gewerberechtlichen Bestimmungen auch die EU-spezifischen aufenthaltsrechtlichen
Vorschriften zu beachten.
Der Arbeitsmarktzugang von Arbeitnehmern aus Polen wird bereits mit dem
Tag des Beitritts verbessert (Freizügigkeit der Arbeitnehmer 2004; Fehrenbacher
2004; Renner 2004). Dies gilt insbesondere für die sog. Gemeinschaftspräferenz
(Vermittlungsvorrang von Unionsbürgern). Diese sieht vor, dass Arbeitskräfte aus
den Beitrittsstaaten beim Zugang zu den Arbeitsmärkten der derzeitigen
Mitgliedstaaten, insbesondere bei freien Stellen, die im System EURES (European
Employment Services) bzw. der Bundesagentur für Arbeit ausgeschrieben werden,
den Vorzug vor Arbeitskräften aus Drittstaaten erhalten, sofern sie Tätigkeiten
aufnehmen wollen, für die ausnahmsweise eine Zugangsmöglichkeit zum deutschen
Arbeitsmarkt besteht. Darüber hinaus sieht der Beitrittsvertrag vor, dass eine
rechtmäßige Beschäftigung in den derzeitigen EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten
Voraussetzungen zu einem uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang
führt.
Nach Nr. 2 (und Nr. 8) der Vereinbarungen zum Kapitel Freizügigkeit
(Beitrittsakte 2003, Anhang XII) erhalten polnische und andere Staatsangehörige
der Beitrittsländer (und ggf. ihre Familienangehörigen), „
die am Tag des Beitritts (oder nach dem
Beitritt) für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum
Arbeitsmarkt zugelassen waren“ Zugang zum Arbeitsmarkt. Dies bedeutet, dass
sie in Deutschland durch Erteilung einer Arbeitsberechtigung einen
uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang erhalten. Dieses Recht gilt wiederum nicht
für Arbeitnehmer, die lediglich vorübergehend zur Erbringung von
Dienstleistungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der bilateralen
Abkommen über Werkvertragsarbeitnehmer nach Deutschland entsandt
waren.
Familienangehörigen der polnischen Staatsangehörigen, die am 1. Mai 2004
zwölf Monate über entsprechende Arbeitsgenehmigungen verfügen, wird eine
Arbeitserlaubnis erteilt, wenn sie zu diesem Zeitpunkt ihren rechtmäßigen und
gemeinsamen Wohnsitz mit dem Arbeitnehmer im Bundesgebiet hatten. Danach wird
die Arbeitserlaubnis auch Familienangehörigen erteilt, die ihren rechtmäßigen
und gemeinsamen Wohnsitz mit dem Arbeitnehmer im Bundesgebiet haben und sich
seit mindestens achtzehn Monaten im Bundesgebiet aufhalten. Ab dem 2. Mai 2006
wird den Familienangehörigen der Arbeitnehmer, die zwölf Monate oder länger
Arbeitsmarktzugang hatten, die Arbeitserlaubnis unabhängig von der Dauer des
Aufenthaltes im Bundesgebiet erteilt.
Als Familienangehörige gelten der Ehegatte oder Lebenspartner sowie die
Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind, oder
Verwandte in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Zur
Veranschaulichung dieses komplizierten Regelungswerks die folgende
Übersichten.
|
Überblick zur Freizügigkeit der Staatsangehörigen aus den neuen Beitrittstaaten (ohne Malta und Zypern) in der EU (außer Großbritannien)
|
|
Persönlicher Status
|
Rechtsstatus nach EU-Recht
|
Aufenthalts- und arbeitserlaubnisrechtlicher Status nach der Beitrittsakte 2003
|
|
Arbeitnehmer und Dienstleistungs-erbringer bzw.
-empfänger |
Unionsbürgerstatus im Übergang :
Art. 39 und 49 EG in Verbindung mit Anhängen II der Beitrittsakte
Geschützt mit zeitlich gestufter Aussicht auf volle Unionsbürgerrechte |
Eingeschränkte Arbeitnehmer- und (branchenspezifische) Dienstleistungsfreiheit mit Sozialrechtspositionen:
Fortgeltung bilateraler Sozialversicherungsabkommens
Probleme: Unvorhersehbare
Umsetzung des 2+3+2 – Modells
|
|
Deren Familien-angehörige |
Wie oben |
Unterschiede je nach Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Wohnsitzes in einem Alt-EU-Staat |
|
Selbständige und deren Familien-angehörige |
Unionsbürger (Niederlassungsrecht nach Art. 43 EG) |
Niederlassungsfreiheit unter Beachtung gerechtfertigter nationaler Zulassungsvoraussetzungen
|
© Übersicht: Klaus Sieveking
Zugang polnischer
Staatsangehöriger zum deutschen Arbeitsmarkt nach dem 1. 5. 04
|
|
Polnische Staatsangehörige
|
Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt in den Grenzen des Beitrittsvertrages
|
|
Arbeitnehmer, die am 1.5.04 oder danach mindestens 12 Monate ununterbrochen auf dem deutschen Arbeitsmarkt zugelassen sind |
ja |
|
AN in genehmigungsfreier Beschäftigung |
ja |
|
Grenzgänger, die in Polen keine Sozialleistungen beziehen |
ja |
|
Entsandte Arbeitnehmer (Entsendegesetz von 1996 bleibt unberührt) |
nein |
|
Befristet entsandte Arbeitnehmer mit polnischem Arbeitsvertrag bei
- grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung
- Werkvertragsarbeitnehmer
(Werkvertragsabkommens bleiben unberührt) |
nein
|
|
Au-pair-Beschäftigte |
nein |
|
Praktikanten
Teilnehmer an Freiwilligendiensten |
nein |
|
Personen in Aus- und Weiterbildung |
nein |
|
Studenten (90 Tage Beschäftigung erlaubt) |
Arbeitsberechtigung nach Vorrangprüfung möglich |
|
Sonstige Arbeitnehmer |
Gegenüber sonstigen Drittstaatern bevorzugte Erteilung der Arbeitserlaubnis für zugelassene Beschäftigungen (§ 285 Abs. 4 SGB III) |
|
Selbständige |
ja |
|
Selbständige, die nach kurzer Zeit in abhängige Beschäftigung wechseln wollen |
Arbeitsberechtigung nach Gemeinschaftsvorrang erforderlich |
|
Familienangehörige (Ehegatten, Lebenspartner, Kinder bis 21 Jahre, Verwandte in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird)
- Bei rechtmäßigen und gemeinsamen Wohnsitz mit dem Arbeitnehmer (s.o. erste Zeile) im Bundesgebiet am 1.5.04 in Deutschland
- Nach dem 1.5.04 zugezogen und mit recht-mäßigen und gemeinsamen Wohnsitz im Bundesgebiet nach Ablauf von 18 Monaten
- Im übrigen
|
ja
ja
Arbeitsberechtigung nach Gemeinschaftsvorrang erforderlich |
© Übersicht: Klaus Sieveking
Entscheidend für die Dauer der
Inanspruchnahme wird insbesondere die weitere Entwicklung der
Arbeitsmarktsituation in Deutschland sein. Eine unterschiedliche Handhabung
gegenüber einzelnen Beitrittsstaaten ist nicht vorgesehen. Der auf beiden Seiten
ökonomisch und politisch für sinnvoll gehaltenen Marktöffnung steht besonders in
Deutschland eine verbreitete Furcht vor einem Massenzustrom „billiger“
Arbeitskräfte (Lohndumping) aus dem Osten gegenüber. Die Debatte über das Ausmaß
zu erwartender Zuwanderung verdeutlicht den Zusammenhang von Freizügigkeit in
einer erweiterten EU und Zuwanderung. Die Zuwanderung infolge der EU-Erweiterung
ist jedoch zu trennen von den Szenarien einer vorwiegend ökonomisch induzierten
arbeitsmarktgesteuerten Zuwanderung aus Nicht-EU-Staaten.
Die Prognosen der erwarteten Zuwanderung aus den MOEL drei Jahre nach der
Erweiterung reichen von 930 000 (DIW und andere) bis zu 1,18 Mio. (ifo-Studie)
Migranten aus Polen, Slowakei, Tschechien und Ungarn in Deutschland. 15 Jahre
nach dem Beitritt sollen es 1,9 Mio. oder 3,2 Mio. mit jährlich abnehmender
Tendenz sein. Rechnet man das Zuwanderungspotential auf jährliche Zuwanderungen
um, so liegen die Prognosen für die ersten drei Jahre zwischen je 310.000 und
rund 390.000 Einwanderern, von denen Deutschland den größten Teil zu erwarten
hätte. Diese Zahlen können im Hinblick auf den erwünschten Einwanderungsbedarf
Deutschlands nicht so ohne weiteres abschrecken. Nachvollziehbar aber wohl eher
weniger realistisch sind Ängste für bestimmte Branchen. So werden erhebliche
Verwerfungen insbesondere im Bau-, Verkehrs-, Handwerks-, Gesundheits- und
anderen Dienstleistungsbranchen erwartet. Genauere Zahlen über die bisherige
Entwicklung liegen noch nicht vor. Man wird deshalb mit Schlussfolgerungen noch
warten müssen (Heilemann/v. Löffelholz/Sieveking 2002). Die Schätzungen über das
Ausmaß von erweiterungsbedingten Zuwanderungen sind bei Arbeitsmarktforschern
eher zurückhaltend (Hönekopp 2000, 2003), zumal ein wesentlicher Aspekt der
Ost-West-Wanderungen die anhaltende Neigung zu kurzfristigen beziehungsweise zu
Pendelmigrationen besteht (Dietz 2004). Die EU-Kommission geht ebenfalls von
geringen Auswirkungen der Erweiterung auf die westlichen Arbeitsmärkte aus
(EU-Nachrichten 2004). Sie schätzt die Abwanderung von sämtlichen „neuen“ in
sämtliche „alte“ Mitgliedstaaten etwa 1% Arbeitsalterbevölkerung der neuen
Mitgliedstaaten ausmachen wird. Das sind 220.000 Bürger pro Jahr bei einer
EU-Gesamtbevölkerung von 450 Millionen (EU-Pressemitteilung
2004).
Vor dem Hintergrund des Umbaus der Gesundheitssysteme in den
Erweiterungsstaaten sind erhebliche Probleme dadurch zu erwarten, dass bei
grenzüberschreitender Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen die für
die Durchsetzung der Rechte nach der VO/EWG Nr. 1408/71 über die Koordinierung
von Sozialleistungsansprüchen erforderlichen Verwaltungs- und
Finanzierungsstrukturen noch nicht hinreichend entwickelt sind (Entscheidungen
des EuGH Krankenversicherung; Sieveking 1998 und 2003; Becker 2003). Mit dem
Beitritt Polens zur EU werden gerade auch in diesem Bereich weitere
Rechtreformen umzusetzen sein (v. Maydell/Nußberger 2000; Social Protection
2003).
V. Resümee
Die markanteste Veränderung für polnische
Staatsbürger nach dem EU-Beitritt ist ihr neuer Unionsbürgerstatus, der für
zahlreiche Polen, die als Beschäftigte in der EU arbeiten wollen, in seiner
vollen Wirkung erst in absehbarer Zeit eintreten wird (Beitrittsstatus).
Gleichwohl bleibt der Unionsbürgerstatus mit zeitlich gestufter Aussicht auf
volle Unionsbürgerrechte eine Verbesserung. Für Polen und insbesondere Deutsche
wird die nachbarschaftliche Erfahrung innerhalb der EU ein Prüfstein für die
konkrete Handhabung und Bewältigung im Umgang mit politischer, ökonomischer und
sozialer Herausforderung sein.
Im Zusammenhang mit der kürzlich verabschiedeten Freizügigkeitsrichtlinie
(Richtlinie 2004/38/EG) ist es zu einer bemerkenswerten Kontroverse zwischen
einem Wissenschaftsinstitut der Bundesrepublik Deutschland (ifo-Institut
München) und der EU-Kommission gekommen (EU erwartet keine Ausnutzung der
Sozialsysteme 2004). Im Kern geht es um Prognosen über das Ausmaß der
Zuwanderung aus den Erweiterungsstaaten. Die dazu auch entstandenen juristischen
Kontroversen beziehen sich auf mögliche juristische Diskriminierungen der
Osteuropäer. Gerade dieser Aspekt dürfte die geäußerten Befürchtungen im
Hinblick auf den Acquis Communautaire (Übernahme des gesamten
gemeinschaftsrechtlichen Bestandes einschließlich der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften) zunichte machen. Hinzu kommt, dass
jedenfalls Deutschland bislang noch nicht entschieden hat, ob eine Verlängerung
der Übergangszeit beschlossen werden soll. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens
zum Arbeitsmarktzugangsrecht von 2004 (Arbeitsmarktzugang 2004) hat die
Bundesregierung dies offengelassen.
Vor dem Hintergrund der hier näher
angesprochenen Entwicklungen bleibt zu fragen, welcher Sinn sich hinter
derartigen teilweise recht komplizierten rechtlichen Maßgaben (Beitrittsakte
2003; Arbeitsmarktzugang 2004; Zuwanderungsgesetz 2004) verbirgt. Vielleicht
können die Rechtsregeln als ein Ausdruck und Instrument für die tiefgreifenden
ökonomischen Folgen der Erweiterung angesehen werden, mit deren Hilfe
befürchtete Verwerfungen abgefedert werden sollen. Die allenthalben
vorgetragenen Befürchtungen vor einer vermehrten „Zuwanderung in die sozialen
Systeme“ (Sinn 2004; Klarstellung 2004) und Lohndumping erscheinen nicht
gerechtfertigt, denn gerade die gemeinschafts- und bundesrechtlichen Maßgaben
jeglicher Zuwanderung verdeutlichen die hohen Zugangsbarrieren und zugleich die
Kontrolldichte gegenüber ungesteuerten Zuwanderungen.
Die Übergangsregelungen werden vielleicht nicht die gesamte Zeit der
möglichen 7 Jahre bestehen müssen, wie dies bereits bei früheren
Übergangsperioden durch eine Abkürzung der Übergangszeit praktiziert werden
konnte. Schon jetzt deutet manches auf eine mögliche Verkürzung der
Übergangszeit hin.
Die jüngste Erweiterung der EU erscheint als eine besondere Stufe der
allgemeinen Globalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft. Es ist diese
regional begrenzte Stufe der Globalisierung, die wie in einem Brennspiegel die
tatsächlichen und befürchteten sozialen Verwerfungen bei der Ausdehnung von
politischen Systemen (Regionalverbänden) und ökonomischen Märkten deutlich macht
(Fassmann/Münz 2002). In der EU spiegelt das europäische und nationale
Migrationsrecht als begleitender Rahmen für arbeits- und sozialrechtliche
Abfederungen die globalen Entwicklungsprozesse wider. Es ist wohl der
sichtbarste, weil formal geschriebene, politisch konsentierte und überprüfbare
Ausdruck dieser Entwicklung. Dass der Prozess der Juridifizierung politischer
und ökonomischer Entwicklungstendenzen so kompliziert ausfällt, darf nicht
verwundern.
Literatur
(Zitate nach Namen oder erstgenannten Begriffen
und Jahr):
Arbeitsmarktzugang: Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der
EU-Erweiterung vom 23.4.2004, BGBl. I S. 602.
Becker, Gesetzliche Krankenversicherung im Europäischen Binnenmarkt, NJW
(Neue Juristische Wochenschrift) 2003,2272-2277.
Beitrittsakte, ABl. EG 23.9.2003, Nr. L 236, Anhang XII: Liste nach Art.
24 der Beitrittsakte: Polen, ABl. EG 23.9.2003, Nr. L 236, S.
875.
Böcker/Guild, Implementation of the Europe Agreements in France, Germany,
the Netherlands and the UK: Movement of Persons, 2002.
Dauck, Die Niederlassungsfreiheit natürlicher Personen nach den
Europa-Abkommen, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2002,
165-170.
Dietz, Ost-West-Migration im Kontext der EU-Erweiterung, Aus Politik und
Zeitgeschichte, 2.2.2004 (B 5-6/2004), 41-47.
Entscheidungen des EuGH (zitiert nach der amtlichen Sammlung und
deutschen Juristenzeitschriften) zu
Fragen der Arbeitnehmerfreizügigkeit und
Niederlassungsfreiheit nach den Europaabkommen: EuGH Slg. 2001 I, 6369 =
InfAuslR 2001, 484 – Gloczszuk; EuGH Slg. 2001 I, 6427 – Kondova; EuGH Slg. 2001
I, 6557 = EuZW 2001, 696 mit Anmerkung Weiß – Barkoci und Malik; EuGH Slg. 2001
I, 8615 – Jany. Zu den Urteilen des Gerichtshofs zur Aufenthaltserlaubnis für
Arbeit als Selbstständige Prostituierte, die Auslegung der Assozierungsabkommen
mit den Republiken Polen und Tschechien siehe auch InfAuslR 2002,
57ff.
Entscheidungen des EuGH zu
Fragen grenzüberschreitender
Gesundheitsversorgung:
Krankenversicherung: EuGH Slg 1998 I, 1838 =
NJW 1998, 1771 – Kohll; EuGH Slg 1998 I, 1831 = NJW 1998, 1769 – Decker; EuGH
Slg 2001 I, 5363 = NJW 2001, 3398 – Vanbraekel; EuGH Slg 2001 I, 5473 = NJW
2001, 3391 – Smits-Geraets & Peerbooms; EuGH, Urteil vom 13.5.2003, NJW
2003, 2298 – Müller-Faure/van Riet. Zur Sprachkenntnissen bei der Zulassung von
Kassenärzten vgl. EuGH Slg 2000 I, 5123 = NVwZ 2001, 903 – Haim. Zur
Pflegeversicherung: EuGH Slg 1997 I, 3395 – Sodemare; EuGH Slg 1997 I,
6057 – Snares; EuGH Slg 1998 I, 843 = NJW 1998, 1767 – Molenaar; EuGH Slg 1998
I, 3467 – Partridge; EuGH Slg 2001 I, 1901 – Jauch.
EU erwartet keine Ausnutzung der Sozialsysteme durch Osteuropäer,
Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) 12.8.2004, S.10.
EU-Nachrichten 22.4.04, 14: Mobilität.
EU-Polen – Europa-Abkommen: Das Europa-Abkommen zur Gründung einer
Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Republik Polen andererseits, genehmigt durch den Beschluss
93/743/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission v. 13. 12. 1993. ABL. Nr.
L 348 v. 31.12.1993, S.2 ff.; siehe auch BGBl. 1993 II
1316.
EU-Pressemitteilung vom 26.2.2004: Abwanderung von den neuen in die
derzeitigen EU-Mitgliedstaaten wird voraussichtlich 1%
betragen.
Europäischer Rat von Kopenhagen; Schlussfolgerungen des Vorsitzes des
Europäischen Rates vom 21./22.6.1993, Bulletin der EG 6-1993, S.
13.
European Commission, Strategy paper, Regulary Reports from the Commission
on programmes towards accession by each of the candidate countries, Nov. 2002
(siehe auch: http://europa.eu.int/comm/enlargement/
– hierunter sind auch die Fortschrittsberichte zur Lage der Beitrittländer zu
finden).
Evtimov, Zur Arbeitnehmerfreizügigkeit in den Europa-Abkommen der EG mit
den MOEL, The European Legal Forum 2002, 235-240.
Fassmann/Münz, Die Osterweiterung der EU und ihre Konsequenzen für die
Ost-West-Wanderung in Bade/Münz (Hrsg.), Migrationsreport 2002,
61-97.
Fehrenbacher, Die Freizügigkeitsregelungen Rahmen der EU-Erweiterung und
ihre ausländerrechtlichen Folgen, Zeitschrift für Ausländerrecht und
Ausländerpolitik (ZAR) 2004, 22-27.
Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Praxis. Welche Regelungen gelten
nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten? Soziale Sicherung und soziale
Integration – Beschäftigung & Soziales, Europäische Kommission, Luxemburg
2004.
Gargulla, Die arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Begünstigungen für
osteuropäische Arbeitnehmer und Selbstständige durch die Europa-Abkommen – Sein
oder Schein?, InfAuslR 1995, 181-190.
Gropp, Ein großer Schritt über die Grenze. Die neuen Grenzgänger: Wie ein
polnischer Mittelständler Arbeitsplätze in Deutschland schafft, Das Parlament
5./12.4 2004, S.16.
Handwerk in Ostdeutschland sieht sich von der EU-Erweiterung bedroht.
Pleitewelle und hohe Arbeitslosigkeit befürchtet/ Fachleute warnen vor
Horrorszenarien, Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) 6.2.2004, S.
9.
Hänlein, Übergangsregelungen beim EU-Beitritt der MOE-Staaten im Bereich
der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der sozialen Sicherheit, Zeitschrift für
Europäisches Wirtschaftsrecht (EuZW) 2001, S. 165-170.
Heilemann/v. Loeffelholz/Sieveking, Arbeitsmarktgesteuerte Zuwanderung –
Szenarien der Zuwanderung sowie rechtliche und institutionelle Aspekte ihrer
Steuerung, 2002.
Hönekopp, EU-Osterweiterung: Auswirkungen auf die Arbeitsmärkte der
Mitgliedsländer der Europäischen Union (Schwerpunkt Arbeitskräftefreizügigkeit),
EZFF Occasional Papers, Nr. 22, 2000.
Hönekopp, Non-Germans on the German Labour Market, European Journal of
Migration and Law (EJML) 2003, 69-97.
Husemann, Die sozialpolitische Dimension – eine Zwischenbilanz,
Bundesarbeitsblatt 1/2002, 15-20.
Husemann, Europa im Wandel – 10 Fragen, Bundesarbeitsblatt 3/2002,
10-13.
Jorens/Schulte, (Ed.), European Social Security Law and Third Country
Nationals, Bruxelles 1998.
Klarstellung der Auswirkungen der Osterweiterung, Antwort der
Bundesregierung auf die Große Anfrage der CDU-Fraktion, Deutscher Bundestag
Drucksache 15/3015 vom 29.04.2004.
Nur wenige EU-Länder öffnen Grenzen, Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ)
6.2.2004, S. 5.
Oppermann, Europarecht, 2. Aufl., München 1999.
Pechstein/Kubicki, Dienstleistungsfreiheit im Baugewerbe, Zeitschrift für
Europäisches Wirtschaftsrecht (EuZW) 2004, S. 167-172.
Positive Osterweiterung, Süddeutsche Zeitung (SZ) vom 22.09. 2004, S.
6.
Renner, Arbeitnehmer aus den neuen Unionsstaaten, Zeitschrift für
Ausländerrecht und Ausländerpolitik (ZAR) 2004, 203-205.
Richter, Die Assoziierung osteuropäischer Staaten durch die Europäischen
Gemeinschaften, Berlin 1991.
Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das
Recht auf Familienzusammenführung Amtsblatt Nr. L 251 vom 03/10/2003 S.
0012-0018.
Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die
Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen
Amtsblatt Nr. L 016 vom 23/01/2004 S. 44.
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich
im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien
64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG,
90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG Amtsblatt Nr. L 158 vom 30.04.2004 S.
77.
Richtlinienvorschlag über die Bedingungen für die Einreise und den
Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder
selbständigen Erwerbstätigkeit, KOM(2001)386 endgültig vom 11.7.2001, ABl.EG Nr.
C 332 E vom 27/11/2001, S. 248.
Sieveking, Der arbeits- und sozialrechtliche Status von
Drittstaatsangehörigen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,
Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik (ZAR) 1998,
201-209.
Sieveking, Personenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheiten im Rahmen des
Europaabkommens EG-Polen im Lichte des Beitritts zur EU, ZAR 2003,
342-349.
Sinn, Wie die Globalisierung Länder auseinander reißt, Neue Zürcher
Zeitung (NZZ) Nr. 146 vom 26./27.6.2004.
Social Protection in the Candidate Countries, Bände 40 bis 43 der
Schriftenreihe der Gesellschaft für Versicherungswissenschaft (GVG), Köln
2003.
Tenbruck, Verkehrte Angst, DIE ZEIT Nr. 35 vom 19. August 2004, S.
19.
Übergangsfristen im EU-Beitrittsvertrag, Wissenschaftliche Dienste des
Deutschen Bundestages, INFO-BRIEF 32/03 (8/2003).
Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Ausland, Stellungnahme des
Wirtschaftsministeriums, Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 13/3096 vom
1.4.2004.
von Maydell/Nußberger (Hrsg.), Transformation von Systemen sozialer
Sicherheit in Mittel- und Osteuropa, 2000.
Zuwanderungsgesetz: „Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung
und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und
Ausländern (Zuwanderungsgesetz)“ (BGBl. Teil I 2004 Nr. 41, S. 1950,
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl104s1950.pdf),
vor allem das dort in Artikel 1 enthaltene Gesetz über den Aufenthalt, die
Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
(Aufenthaltsgesetz – AufenthG).