EHESCHEIDUNG UND NACHEHELICHER UNTERHALT IN EUROPADieter Martiny (Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)) |
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Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung Das Thema Ehescheidung und nachehelicher Unterhalt berührt einmal die Auflösung der Ehe und zum anderen die Scheidungsfolgen. Beide Komplexe sind von großer praktischer Bedeutung. Falls jemand noch in der jüngeren Vergangenheit auf einen Rückgang der Anzahl der Ehescheidungen gehofft haben sollte, so sind solche Erwartungen enttäuscht worden. Ehescheidungen sind heute in Europa auf einem hohen Niveau zu einer Erscheinung geworden, die als nahezu normal gilt. Soweit es zu einem Absinken oder auch nur Stabilisieren der absoluten Scheidungszahlen gekommen ist, ist dies oft schon die Folge davon, dass gar nicht mehr eine Ehe geschlossen wurde. Bei nichtehelichem Zusammenleben erfolgt dann lediglich eine formlose Auflösung. Die heutige Entwicklung ist daher weniger von Auseinandersetzungen um eine Erleichterung oder Erschwerung der Scheidung, als vielmehr um ihre zweckmäßige Abwicklung gekennzeichnet. Eine besondere Reformwelle gibt es auf diesem Gebiet nicht, wohl aber einzelne Veränderungen, wie durch die kürzlich erfolgte Reform in Frankreich(1), oft auch bezüglich des Verfahrens. Gleichwohl ist es schwierig, die Praxis genau einzuschätzen. Eine verhältnismäßig aktuelle Informationsquelle zum Scheidungsrecht und zum nachehelichen Unterhalt stellen die 22 Länderberichte dar, welche im Rahmen eines Projekts der Kommission für Europäisches Familienrecht gesammelt wurden. Diese Berichte sind in englischer Sprache nach Ländern geordnet im Internet zugänglich und nach Fragen geordnet auch publiziert worden(2). Sie ergänzen frühere Sammlungen des Scheidungsrechts im Rahmen des Europarats(3), wissenschaftliche Projekte wie die Länderberichte in der International Encyclopaedia of Family and Succession Law(4), die International Encyclopedia of Comparative Law(5), das ältere französische Projekt über die ‘obligation alimentaire’(6), Länderberichte, die für verschiedene Regensburger Symposien erstellt wurden(7) und viele andere bilaterale und multilaterale Studien(8), die nicht nur Material gesammelt, sondern auch nützliche Kategorien für die Beschreibung und Analyse der verschiedenen Scheidungsarten und – folgen geliefert haben. Das materielle Scheidungsrecht in Europa ist immer noch unvereinheitlichtes Recht(9). Es gibt zwar einzelne Empfehlungen des Europarats und in absehbarer Zeit sollen auch Grundprinzipien durch die Kommission für Europäisches Familienrecht vorgestellt werden. Mit der Brüssel II-Verordnung(10) und der Brüssel IIa-Verordnung(11), für den Unterhalt auch mit der Brüssel I-Verordnung(12) bestehen immerhin vereinheitlichte Regeln für die internationale Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen. Meine Ausführungen konzentrieren sich auf das Sachrecht. Die nationalen Rechte bilden jeweils mehr oder weniger geschlossene Systeme mit aufeinander abgestimmten Regeln. In einem internationalen Scheidungsverfahren sieht freilich manches anders aus als in reinen Inlandsfällen. Unterschiedliche Zuständigkeitsregeln und Kollisionsregeln für die Voraussetzungen und die Folgen führen zu Abgrenzungsschwierigkeiten, Spaltungen und Widersprüchen(13). Der Kampf um das günstigste Forum, Rechtshängigkeitskonflikte unterschiedliche Sachnormen für verschiedene Scheidungsfolgen kommen hinzu. Insbesondere das Zusammenfügen von Scheidungsfolgen aus unterschiedlichen Rechtsordnungen kann zu Schwierigkeiten führen. Internationalprivatrechtlich werden hierdurch häufig Qualifikations- und Anpassungsfragen aufgeworfen. Eine richtige Einordnung setzt freilich zunächst einmal voraus, dass man das fremde Scheidungsrecht überhaupt versteht. Inhaltlich kann man ihm mit dem ordre public begegnen. Das wird heute freilich höchst selten geschehen. B. Ehescheidung B.I Zulässigkeit der Ehescheidung Mit Ausnahme von Malta kennen inzwischen alle Rechtsordnungen der Europäischen Union die Ehescheidung. Nachdem Italien im Jahre 1970, Spanien im Jahr 1981 und schließlich Irland im Jahre 1996 die Scheidung zugelassen hat, ist die vollständige Nichtscheidbarkeit einer Ehe kaum noch ein Thema. Zwar bestehen bezüglich der Scheidungsvoraussetzungen noch erhebliche Unterschiede. Gleichwohl hat sich das Interesse mehr und mehr zu den Scheidungsfolgen verlagert. Neben der Ehescheidung steht als Vorstufe häufig eine förmliche Ehetrennung. Viele Rechtsordnungen – etwa Frankreich(14), Belgien(15), aber ebenfalls die nordischen Staaten(16) und seit 1999 auch Polen(17) – kennen ein Vorstadium einer förmlichen Trennung von Tisch und Bett. Hierbei bleibt zwar das Eheband erhalten, doch tritt nach einer entsprechenden Entscheidung bereits eine gewisse Lockerung der ehelichen Beziehungen ein. Das Ehescheidungsrecht kann dann in seinen Scheidungsvoraussetzungen an dieses Stadium anknüpfen. Andere Rechtsordnungen, wie etwa Deutschland, kennen eine Trennung der Ehegatten lediglich als faktischen Zustand. Während dieser Trennungszeit können zwar auch gerichtliche Regelungen insbesondere für den Unterhalt und die Ehewohnung erfolgen, der Status der Ehegatten bleibt jedoch unverändert (vgl. §§ 1361 ff. Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Die Ehescheidung nach deutschem Recht ist nur insoweit erleichtert, als das Trennungserfordernis regelmäßig erfüllt ist, im Übrigen ist aber die vorangegangene Ehetrennung ohne Belang. Grundsätzlich ist in den europäischen Rechtsordnungen eine Ehescheidung nur durch ein Gericht möglich (vgl. § 1564 S. 1 BGB). Die sog. Privatscheidung durch Vertrag oder einseitige Erklärung ist Auslandsscheidungen nach religiösem Recht vorbehalten. Im Allgemeinen entscheiden über die Scheidung spezielle Gerichte, vor allem Familiengerichte (vgl. § 23b Gerichtsverfassungsgesetz; GVG, §§ 606 ff. Zivilprozessordnung; ZPO). Nur in einigen Ländern wie Dänemark(18) und Norwegen(19) spielt die Entscheidung durch Verwaltungsbehörden eine Rolle(20). Hier erledigt dann die Behörde die Aufgaben, welche anderwärts die Gerichte erfüllen. Eine Eheauflösung kinderloser Verbindungen durch eine bloße Erklärung gegenüber dem Standesamt, wie sie nach russischem Recht möglich ist, bildet die große Ausnahme(21). Lediglich in Portugal ist eine ähnliche Erklärung der Ehegatten möglich(22). Ob es in Zukunft eine stärkere Verlagerung der Scheidungsverfahren zur Verwaltung hin geben wird, wird sich zeigen. B.II ScheidungsgründeAuch heute noch setzt eine Ehescheidung regelmäßig einen Scheidungsgrund voraus, welcher mehr oder weniger intensiv nachgeprüft wird. Die Scheidungsgründe sind nach wie vor von großer Vielfalt. Ursprünglich dominierte die Verschuldensscheidung. Grundgedanke des Verschuldensprinzips ist, dass die Scheidung als Sanktion für eine Eheverfehlung gewährt wird (‘divorce sanction’). Die reine Verschuldensscheidung gibt es heute praktisch nicht mehr. Die Feststellung individueller Verantwortlichkeit ist häufig schwierig, auch gilt das intensive Nachforschen in den privaten Beziehungen der Ehegatten als nicht mehr zeitgemäß(23). Im Großen und Ganzen kann man einen Übergang von einer Verschuldensscheidung zu einer Zerrüttungsscheidung feststellen. In Finnland und Schweden findet man allerdings auch einen Übergang zu einer Scheidung, die keine Zerrüttung mehr, sondern letztlich nur einen Scheidungswunsch einer Partei voraussetzt und die man daher als einseitige bezeichnen kann. Insgesamt ergibt sich ein recht buntes Bild. B.II.1 Mehrfache Gründe oder nur ein Grund für die EhescheidungMan kann die nationalen Rechtsordnungen zunächst danach unterschieden, ob sie einen einzigen Scheidungsgrund kennen oder ob sie Scheidungswilligen mehrere Scheidungsgründe zur Verfügung stellen.
Eine ganze Reihe von Rechtsordnungen geht noch von mehreren Gründen aus. Eine Form der Ehescheidung ist häufig eine Verschuldensscheidung, die anderen Formen gründen sich auf das Einverständnis der Ehegatten, eine Zerrüttung der Ehe oder eine längere Trennungszeit.
Beispielsweise kennt Belgien eine einverständliche Ehescheidung, daneben aber auch eine Verschuldensscheidung, eine Scheidung auf der Grundlage von Trennung, eine Scheidung als Umwandlung einer vorangegangenen gerichtlichen Trennung und schließlich eine Scheidung gestützt auf die Trennung der Ehegatten, welche wiederum auf einer psychischen Krankheit eines der Ehegatten beruht(24). In Frankreich haben sich Reformbestrebungen, nur noch die einverständliche Scheidung und die Zerrüttungsscheidung zuzulassen(25) nicht durchgesetzt. Auch nach dem Reformgesetz, das am 1. 1. 2005 in Kraft tritt, wird es noch eine Verschuldensscheidung geben. Im Rahmen der Verschuldensscheidung kommt es darauf an, was ein gesetzlich anerkannter Scheidungsgrund ist. Häufig sind häufig bestimmte Gründe als Eheverfehlung anerkannt. So kennt etwa Belgien als Scheidungsgrund den Ehebruch, Gewalttätigkeiten gegenüber einem Ehegatten, Missbrauch und grobe Verstöße gegen den anderen Ehegatten(26). Vom Standpunkt einer Zerrüttungsscheidung aus mag der Scheidungsgrund des Ehebruchs archaisch wirken. Er ermöglicht aber den Parteien, zumal wenn sie sich bereits anderen Partnern zugewandt haben, auch eine schnelle Scheidung. Das neue französische Recht spricht nur noch von einer schweren oder wiederholten Verletzung der Ehepflichten (Art. 242 C. civ). Der gesetzgeberische Trend spricht heute eher gegen die Zulassung mehrfacher Scheidungsgründe. Die überwiegende Mehrzahl der Rechtsordnungen kennt nunmehr einen einzigen Scheidungsgrund. Dies ist insbesondere die Zerrüttung der Ehe wie nach deutschem Recht (vgl. § 1564 BGB). Kennt die Rechtsordnung noch unterschiedliche Scheidungsgründe, so steht es in bestimmtem Umfang dem Antragsteller frei, auf welchen Scheidungsgrund er sich stützt. Praktische Bedeutung hat die einzelne Scheidungsart freilich nicht nur für die Ehescheidung selbst. Auch die Folgen sind häufig je nach Scheidungsart verschieden. B.II.2 Einverständliche EhescheidungDie einverständliche Ehescheidung, wie sie etwa dem belgischen und französischen Recht seit der (Wieder-)Zulassung der Scheidung bekannt ist(27), galt früher international gesehen eher als Ausnahme.
Auch das deutsche Recht lässt sie nur als vermutete Zerrüttungsscheidung in Form einer auf ein Jahr verkürzten Trennungszeit zu (§ 1566 I BGB). In der Vergangenheit wurde dieser Scheidungsgrund vielfach misstrauisch betrachtet, da er zum einen den Parteien scheinbar die Disposition über das Bestehen der Ehe einräumte und ihm zum anderen ein Element der Willkür anzuhaften schien. Im Hinblick auf die Realität, nämlich eine gewisse Dedramatisierung der Scheidung und die unvermindert große Anzahl von Scheidungsverfahren, will man den Parteien heute nicht von vornherein den Ausstieg aus der Ehe verbauen, sondern ihnen allenfalls noch durch Versöhnungsmöglichkeiten, Überlegungsfristen und durch die zögernd immer mehr zugelassene Mediation eine Umkehr ermöglichen(28). Wegen der angestrebten einverständlichen Abwicklung des Scheidungsverfahrens und der konsensualen Regelung der Scheidungsfolgen wird damit auch die Einstellung zur einverständlichen Ehescheidung positiver(29). Die Zerrüttung der Ehe wird zunehmend nicht mehr verlangt oder doch nicht mehr (näher) nachgeprüft(30). Allerdings genügt im Allgemeinen nicht der bloße Konsens. Kennzeichnend für die einverständliche Ehescheidung ist vielmehr, dass zusätzliche Erfordernisse aufgestellt werden.
Häufig wird – wie in Deutschland (vgl. § 630 I ZPO) – eine Vereinbarung der Ehegatten über die Scheidungsfolgen verlangt. Auch eine vorherige Trennung der Ehegatten ist teilweise eine weitere Voraussetzung. Eher selten wird ein bestimmtes Mindestalter für die Ehegatten verlangt. Einige Rechtsordnungen, wie etwa das belgische und das bisherige französische Recht, fordern auch eine bestimmte Mindestdauer der Ehe, Belgien zwei Jahre, Frankreich sechs Monate(31). Dieses Erfordernis soll einer übereilten Ehescheidung entgegenwirken. Frankreich hat es jetzt aufgegeben(32). Vor allem die Voraussetzung einer vorherigen vertraglichen Regelung der Scheidungsfolgen durch die Ehegatten erfreut sich großer Beliebtheit. Dieses Erfordernis kennen etwa Frankreich und Deutschland. Im Hinblick auf die angestrebte Regelung auch der Folgen ist es in der Tat von großer Wichtigkeit, dass die Ehegatten möglichst selbst eine Einigung erzielen. Eine Regelung bereits im Kontext des Scheidungsantrages setzt die Ehegatten unter Druck, sich zu einigen. Rechtspolitisch ist allerdings fraglich, ob es nicht auch möglich sein sollte, dass sich die Ehegatten über die Scheidung als solche einigen und dann später eine Regelung der Folgen durch die zuständige Stelle erfolgt(33). Eine solche Teileinigung lässt die Schweiz zu (Art. 112 Zivilgesetzbuch; ZGB). B.II.3 ZerrüttungsscheidungWeit verbreitet ist heutzutage der Scheidungsgrund der Zerrüttung. Allerdings wird darunter – ebenso wie unter ‘divorce-faillite’ oder ‘irretrievable breakdown’ – nicht immer das gleiche verstanden. Für einige Rechtsordnungen ist die Zerrüttung der einzige Scheidungsgrund. Sie ist etwa in der Form einer Generalklausel im niederländischen Recht verankert(34). Hier wird im Allgemeinen ein objektives und ein subjektives Element der Zerrüttung verlangt. Objektiv wird vorausgesetzt, dass nicht länger eine Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht. Subjektiv wird verlangt, dass die Trennung auf dem Willen des oder der Ehegatten beruht. Einige Rechtsordnungen berücksichtigen das Verschulden des Antragstellers als Scheidungshindernis. Sie schließen daher aus, dass sich der schuldige Teil auf die Zerrüttung der Ehe berufen kann(35). Nicht immer genügt als Scheidungsgrund eine Zerrüttung als solche. Einige Rechtsordnungen verlangen zusätzliche Elemente für die Ehescheidung. Diese Umstände spielen einerseits eine Rolle als Indikator für die eingetretene Zerrüttung, sie sollen auf der anderen Seite aber auch die Schwere der Zerrüttung untermauern und die Scheidung erschweren. Eine wesentliche Erschwerung stellt die faktische Ehetrennung dar; sie ist etwa Voraussetzung im deutschen Recht (§ 1566 BGB). Andere Rechtsordnungen stellen auch auf die Dauer der Ehe ab. Schließlich wird teilweise auch auf die Vereinbarung der Scheidungsfolgen abgestellt. B.II.4 Einseitige ScheidungWie bereits angedeutet, ist in Finnland und Schweden auch die Zerrüttung der Ehe nicht mehr Voraussetzung einer Ehescheidung. Eine solche ‘divorce on demand’ ist bereits dann möglich, wenn auch nur einer der Ehegatten die Ehe nicht fortsetzen möchte. Allerdings ist auch hier ein Hindernis eingebaut. Zwar setzt das Scheidungsrecht nicht bei einer Trennungszeit an, wohl aber ist eine Wartezeit im Verfahren vorgeschrieben(36). Auch die dort vorgesehene Notwendigkeit einer Erneuerung des Scheidungsantrags hält von einer voreiligen Scheidung ab. B.II.5 TrennungszeitBei der Voraussetzung der tatsächlichen Trennung bestehen erhebliche Abweichungen bezüglich der Länge.
Teilweise wird auch danach unterschieden, ob ein Einverständnis der Ehegatten besteht oder nicht. Eine verhältnismäßig lange Trennungszeit von vier Jahren verlangt Irland. Andere Rechtsordnungen kennen kürzere Fristen, wenn Einverständnis der Ehegatten vorliegt oder keine Einwände erhoben werden. Auf die Trennungszeit verzichtet dann ganz die Schweiz(37). Einige Rechtsordnungen lassen einen Zeitraum von sechs Monaten genügen. Andere Länder wie Deutschland verlangen bei Einigkeit der Ehegatten ein Jahr Trennungszeit (§ 1566 I BGB). Eine dreijährige Trennungszeit findet man bei Einverständnis in Italien(38). Besteht keine Einigkeit der Ehegatten, so ist die vorgeschriebene Trennungszeit im Allgemeinen länger. Allerdings bestehen auch hier erhebliche Variationen. So genügen zwei Jahre in Dänemark, drei Jahre Wartezeit verlangt Deutschland (§ 1566 II BGB)(39). Die Schweiz hat die Trennungszeit von vier Jahren kürzlich auf zwei herabgesetzt(40). Zu erwähnen ist noch, dass Schweden zwar keine Trennungszeit kennt, wohl aber bei nur einseitigem Antrag oder dem Vorhandensein von Kindern unter 16 Jahren eine Überlegungsfrist von sechs Monaten. Der eindeutige europäische Trend ist jedenfalls eine Verkürzung der Trennungszeit(41). B.II.6 HärteklauselZwar kann in einigen Rechtsordnungen eine besondere Härteklausel gegen eine Ehescheidung ins Feld geführt werden, wenn die Scheidung unbillig wäre (vgl. § 1568 BGB). Die Bedeutung solcher Klauseln ist jedoch nicht groß. Eine ökonomische Härte kann vom anderen Ehegatten dann, wenn die gesetzlichen Scheidungsfolgen eintreten, regelmäßig nicht geltend gemacht werden. Die psychische Belastung einer Scheidung auszuhalten wird dem Scheidungsbeklagten regelmäßig zugemutet. Auch Kindesinteressen können gegen eine Ehescheidung im Allgemeinen nicht angeführt werden. C. Nachehelicher Unterhalt C.I Ehescheidung und Scheidungsfolgen C.I.1 Scheidungsfolgen Der nacheheliche Unterhalt ist nur eine der Scheidungsfolgen. Nach deutschem Recht steht er neben dem ehegüterrechtlichen Ausgleich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1372 ff. BGB) und dem vom Ehegüterstand unabhängigen Versorgungsausgleich, der eine Teilung von Rentenanwartschaften ermöglicht (§§ 1587 ff. BGB). Die Klärung der Scheidungsfolgen bereits im Scheidungsverfahren selbst, wie insbesondere im Verbund des deutschen Rechts, findet keine ungeteilte Zustimmung. Dem Vorteil der Konzentration steht die drohende Verlangsamung der Scheidungsverfahren gegenüber(42). Da die Abgrenzung des Unterhalts von den anderen Scheidungsfolgen nicht überall dieselbe ist, ist eine vergleichende Einschätzung der unterschiedlichen Modelle schwierig(43). Teilweise bestehen Überschneidungen mit dem Ehegüterrecht. Im englischen Recht ist das Ehegüterrecht als eigene Kategorie nicht bekannt. Bei Ehescheidung erfolgt ein Gesamtausgleich durch ‘ancillary relief’, der sich nicht ohne weiteres in Güterrecht und Unterhalt aufteilen lässt. Beispielsweise kann auch Vermögen auf den anderen Ehegatten übertragen werden(44). Nachehelicher Unterhalt ist häufig für geschiedene Ehefrauen und Mütter von größter Bedeutung. Er stellt aber nur eine Art der ökonomischen Absicherung und des finanziellen Transfers dar. Die Frauen selbst streben häufig an, ihr eigenes Auskommen durch Berufstätigkeit zu erzielen. Ob ihnen dies gelingt, hängt jedoch nicht nur von ihren beruflichen Fähigkeiten, sondern auch von der Arbeitsmarktlage ab. Eine aktive Arbeitsmarktpolitik kann dazu beitragen, dass eine geschiedene Ehefrau möglichst bald auf eigenen Füssen stehen kann. Dazu gehört auch ein entsprechender sozialrechtlicher Hintergrund. Von großer Wichtigkeit sind auch Kinderbetreuungsmöglichkeiten. Fehlt es daran, so entsteht erhöhter Betreuungsbedarf und der Druck auf die Unterhaltsschuldner kann sich erhöhen. Überhaupt sind umfangreiche privatrechtliche Ansprüche wenig wert, soweit sie lediglich auf dem Papier stehen und den Unterhaltspflichtigen überfordern. Eine Zurückhaltung des Gesetzgebers bezüglich privater Ansprüche braucht daher nicht Gleichgültigkeit gegenüber den Bedürfnissen geschiedener Ehegatten zu bedeuten. Auch das Zwangsvollstreckungssystem, das den Unterhaltsberechtigten in mancherlei Hinsicht, insbesondere bezüglich der pfändbaren Beträge privilegiert(45), spielt eine Rolle. Oftmals wird beklagt, dass Unterhaltsansprüche nicht realisiert werden können. Dies gilt – wie im Grünbuch zum Unterhaltsrecht festgestellt wird – in noch größerem Maße für grenzüberschreitende Unterhaltsbegehren(46). C.I.2 Unterhalt als ScheidungsfolgeDie Rechtfertigung für Unterhaltsleistungen nach Ehescheidung ist nicht einfach. Bei einer Verschuldensscheidung liegt allerdings die Annahme nahe, dass der Unterhalt eine Art Entschädigung für den Wegfall der Ehe bildet. Bei der Zerrüttungsscheidung kommt hauptsächlich die nacheheliche Solidarität der Ehegatten in Betracht; auch nach der Scheidung der Ehe wird eine weiter bestehende Verantwortung für einander angenommen. Eine andere Begründung ist die Entschädigung für während der Ehe erlittene Nachteile. Vor allem dann, wenn sich eine Frau der Kinderbetreuung und Haushaltsführung gewidmet hat und später keinen oder nur einen erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt findet, liegt dieser Gedanke nahe. Die europäischen Familienrechte unterscheiden jedoch nicht strikt zwischen verschiedenen Arten des Unterhalts als Solidar- oder als Kompensationsleistung. Vielmehr werden die unterschiedlichen Gesichtspunkte als Grundlage für ein erfolgreiches Unterhaltsbegehren angesehen(47). Das deutsche Recht geht in seiner Differenzierung des nachehelichen Unterhalts besonders weit. Die einzelnen Umstände sind jeweils als eigene Unterhaltsansprüche ausgestaltet (vgl. §§ 1570 ff. BGB). Andere Rechtsordnungen kennen dagegen nur einen Anspruch und einen mehr oder weniger differenzierten Katalog von Bemessungsgründen.
Ursprünglich war der nacheheliche Unterhalt stark an die Scheidungsgründe gekoppelt. Insbesondere galt der Grundsatz, dass das Verschulden des Unterhaltsberechtigten an der Ehescheidung seinen Unterhaltsanspruch regelmäßig ausschloss. Dieses Prinzip findet man noch in den Rechtsordnungen, welche eine Verschuldensscheidung kennen(48). Andere Rechtsordnungen betrachten hingegen den nachehelichen Unterhalt grundsätzlich unabhängig von der Gewährung der Ehescheidung. C.II Voraussetzungen und Umfang des nachehelichen UnterhaltsC.II.1 Scheidungsunterhalt als Unterhaltsart Der nacheheliche Unterhalt ist im Allgemeinen nur eine von mehreren Arten der Unterhaltsverpflichtungen. Es handelt sich hierbei vor allem um laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs. Da von der Brüssel I-Verordnung der Unterhalt, dagegen nicht das eheliche Güterrecht erfasst wird, musste sich der Europäische Gerichtshof schon mehrfach damit befassen, was als Unterhalt anzusehen ist. Dabei hat er hauptsächlich darauf abgestellt, ob die Leistung der Bedarfsdeckung diente. Dies gilt auch für die Übertragung von Eigentum des einen Ehegatten auf den anderen im Rahmen des englischen ‘ancillary relief’. Sie wurde als unterhaltsrechtlich angesehen, soweit sie der Deckung von Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten diente und sich an den Mitteln beider Ehegatten orientierte. Eine bloße Aufteilung von Gütern unter den Ehegatten ist hingegen lediglich güterrechtlicher Natur(49). Der nacheheliche Unterhalt ist regelmäßig mit dem Kindesunterhalt abgestimmt. Das deutsche Recht kennt beispielsweise eine eigene Kategorie des nachehelichen Betreuungsunterhalts, der dem betreuenden Elternteil zufließt (§ 1570 BGB). Dementsprechend ist der über den Kindesunterhalt abzurechnende Anteil des Bedarfs an Betreuung kleiner. Auf Kindesunterhalt und nachehelichen Unterhalt kann nach der Haager Unterhaltskonvention verschiedenes Recht anzuwenden sein. Für den Kindesunterhaltsanspruch gilt nämlich grundsätzlich das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes(50), während für den Geschiedenenunterhalt das auf die Scheidung angewendete Recht maßgeblich ist. Die Gerichte versuchen dieses Ergebnis meist zu vermeiden. Hier können beim Zusammentreffen mehrerer Rechtsordnungen sich widersprechende Rangregeln zu Anpassungsproblemen führen(51). C.II.2 Voraussetzungen des Unterhalts und BilligkeitsklauselDie europäischen Rechtsordnungen erlauben dem Unterhalt verlangenden Ehegatten im Allgemeinen, sich für sein Begehren auf bestimmte Gründe zu stützen. Außer der Kinderbetreuung spielen auch Alter und Krankheit eine wichtige Rolle (§§ 1571, 1572 BGB). Die Ehedauer ist ebenfalls ein wichtiger Faktor. Mit zunehmender Ehedauer steigt die Aussicht, Unterhalt zu erhalten(52). Das Unterhaltsrecht kennt vielfach eine negative Billigkeitsklausel, aufgrund derer Ansprüche entfallen oder reduziert werden können(53). Auf diese Weise finden auch in Rechtsordnungen, welche keine Verschuldensscheidung kennen, Schuldgesichtspunkte Eingang in das Unterhaltsrecht(54). So enthält etwa das deutsche Recht in § 1579 BGB einen umfangreichen Katalog von Gründen, mit dem vor allem Fehlverhalten des Anspruchstellers erfasst wird. Zwar kommt es nicht auf ein Scheidungsverschulden an. Es bestehen jedoch zahlreiche Abgrenzungsfragen, zumal es problematisch ist, etwa eine ehebedingt entstandene Bedürftigkeit wegen persönlichen Fehlverhaltens nicht mehr zu berücksichtigen. C.II.3 Berechnung des UnterhaltsGrundsätzlich gelten für den nachehelichen Unterhalt die allgemeinen unterhaltsrechtlichen Kriterien der Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten(55). In mehr oder weniger deutlicher Form kennen die einzelnen Rechtsordnungen auch das Prinzip der Selbsterhaltung des geschiedenen Ehegatten. Grundsätzlich wird erwartet, dass er nach der Scheidung selbst für sein Auskommen sorgt (§ 1569 BGB). Je mehr der nacheheliche Unterhalt als Ausnahme empfunden wird und/oder begrenzt wird, desto stärker ist dieser Grundsatz ausgeprägt. Darin liegt zugleich eine Absage an eine bloße Entschädigung oder Ausgleichsleistung, die dem Ehegüterrecht vorbehalten bleibt. Die Berechung des nachehelichen Unterhalts ist schwierig. Die Lebensverhältnisse geschiedener Ehegatten sind ebenso wie der vorangegangene Eheverlauf und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unterhaltsschuldner von großer Vielfalt. Die Tendenz zu einer individuellen Bemessung ist daher größer als beim Kindesunterhalt. Teilweise verwendet man aber Formeln, die dem Ehegatten einen bestimmten Anteil am Einkommen des Verpflichteten zubilligen, so etwa in Deutschland. Teilweise werden auch bestimmte Prozentsätze des Einkommens des Unterhaltspflichtigen zugesprochen wie in Österreich. Dort kann ein unterhaltsberechtigter Ehegatte, welcher den Haushalt geführt hat, grundsätzlich ein Drittel des Nettoeinkommens des Verpflichteten verlangen. Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners gegenüber seinen Kindern mindern den Ehegattenunterhalt pro Kind jeweils um zwei bis vier Prozent(56). Die deutsche Rechtsprechung hat die Berechnung weitgehend durch Formeln und Unterhaltsleitlinien formalisiert. Von Bedeutung ist insbesondere die weit verbreitete Düsseldorfer Tabelle. Danach wird auch dem Unterhaltsschuldner ein bestimmter, von der Rechtsprechung festgesetzter Betrag als sog. notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) zugestanden(57). Im Ausland überlässt man aber weitgehend auch dem einzelnen Richter die Festsetzung im individuellen Fall ohne detaillierte Vorgaben. Eine Kontrolle durch die Rechtsmittelgerichte kann dann nur sehr eingeschränkt erfolgen. Die Berechnung des Unterhaltsrechts ist in großem Umfang mit dem örtlichen Sozial-, Steuer- und auch Arbeitsrecht verzahnt. Daher wirft, was hier nur angedeutet werden kann, die Anwendung von Unterhaltsrecht auf die Lebensverhältnisse in einem anderen Staat internationalprivatrechtlich große Probleme auf. C.II.4 Länge und Beendigung des UnterhaltsIn England ist der nacheheliche Unterhalt früher einmal als ‘meal ticket for life’ kritisiert worden. Eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltslast scheint – wenn möglich – notwendig. Teilweise ist eine feste Höchstgrenze für Unterhaltsansprüche vorgegeben, so in den Niederlanden für einen Elternteil von 12 Jahren, weil spätestens dann kein Betreuungsbedarf mehr geltend gemacht werden kann(58). Der nacheheliche Unterhalt endet regelmäßig mit der Wiederheirat des Berechtigten (vgl. § 1586 I). Diesem ist zwar nicht garantiert, dass in der neuen Verbindung tatsächlich Unterhaltsansprüche bestehen oder realisiert werden können. Die neue Lebensgemeinschaft ist aber so eng, dass die auf der früheren Verbindung beruhende nacheheliche Unterhaltspflicht beendet werden kann. Häufig ist aber auch ein nichteheliches Zusammenleben des Berechtigten nach der Ehescheidung, das seine wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert. Ob und wann die neue Verbindung der nachehelichen Verpflichtung ein Ende setzen sollte, ist schwer zu beantworten. Der geschiedene Unterhaltsberechtigte ist nicht zu Alleinleben verdammt und in seiner Lebensgestaltung frei. Auf der anderen Seite kann nicht übersehen werden, wenn ihm durch das Zusammenleben Vorteile zufließen. Vielfach wird daher auf einer ersten Ebene der wirtschaftliche Vorteil des Zusammenlebens in Rechnung gestellt, was zu Abzügen führt(59). Dann jedoch, wenn sich das Zusammenleben des Berechtigten mit dem neuen Partner verfestigt hat, wird der Unterhaltsverpflichtete von seiner Unterhaltspflicht frei. Obwohl der in einer nichtehelichen Verbindung lebende geschiedene Ehegatte regelmäßig keine neuen Unterhaltsansprüche erwirbt, mutet man ihm einen Verlust der bisherigen Ansprüche zu. Die Dauer der Verbindung wird nicht einheitlich bemessen. In Deutschland wird das Zusammenleben spätestens nach etwa zwei Jahren als Versorgung ‘wie in einer Ehe’ und einer Wiederheirat gleichgesetzt(60). Obwohl der Geschiedene keine neuen Unterhaltsansprüche erwirbt, verliert er den nachehelichen Unterhalt; sein Verhalten wird als ‘anderer Grund’ im Sinne der unterhaltsrechtlichen Härteklausel angesehen (§ 1579 Nr. 7 BGB)(61). Keine Einheitlichkeit besteht auch bezüglich des Wiederauflebens des nachehelichen Unterhalts, wenn die spätere nichteheliche Lebensgemeinschaft endet. Vielfach wird die Auffassung vertreten, die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten habe lediglich geruht und lebe nunmehr wieder auf(62). Das liegt zwar im Interesse des Unterhaltsberechtigten. Dass aber der geschiedene Ehegatte aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, wieder in seine alte Verpflichtung einrücken soll, ist nicht unproblematisch. C.II.5 Einmalleistungen und UnterhaltsabfindungenLangwährende Unterhaltsverpflichtungen stellen für die Parteien, aber auch für das Justizsystem eine große Belastung dar. Wegen der Abhängigkeit von den Verhältnissen beider Parteien bedarf es ständiger Anpassungen; Konflikte mit anderen Unterhaltsverpflichtungen drohen. Es liegt daher nahe, einen Neuanfang – einen ‘clean break’ – und Einmalzahlungen vorzusehen(63). Das französische Recht kennt die ‘prestation compensatoire’, die bei ungleicher wirtschaftlicher Situation der Ehegatten gewährt wird und die eine einmalige Ausgleichszahlung darstellt (Art. 274 Code civil; C.civ.)(64). Sie kann jedoch ausnahmsweise auch in Form einer Unterhaltsrente gewährt werden. Vielfach ist das Kapital für eine endgültige Lösung nicht vorhanden, so dass aus der Ausnahme die Regel geworden ist. Der EuGH hat die Abfindung im internationalen Verfahrensrecht als Unterhalt und nicht als ehegüterrechtliche Leistung eingestuft(65). Unterhalt kann im Allgemeinen auch in anderen Rechtsordnungen in einer Einmalzahlung erfolgen. Eine solche Abfindung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe auf Verlangen des Unterhaltsberechtigten erfolgen (§ 1585 I BGB). Solche Abfindungen setzen jedoch ebenfalls ausreichende Mittel voraus. Dies ist wohl auch der Hauptgrund dafür, warum sich das Prinzip einmaliger Ausgleichszahlungen in der Mehrzahl der europäischen Rechtsordnungen nicht durchgesetzt hat(66). C.II.6 Vereinbarungen über UnterhaltsansprücheVereinbarungen über Unterhaltsansprüche spielen für alle Unterhaltsrechte eine erhebliche Rolle. Allerdings gibt es auch hier Unterschiede. So stehen solche Verträge im Kontext mit einer Gesamtregelung der Scheidungsfolgen. Ferner kommt es darauf an, in welchem Stadium sie geschlossen werden können. Einige Rechtsordnungen wie das deutsche Recht sind insoweit sehr großzügig (vgl. § 1585c BGB). Eine wirksame Vereinbarung kann nicht nur im Rahmen eine Scheidungsverfahrens, sondern bereits vorher geschlossen werden, sogar schon vor Eingehung der Ehe. Dagegen lassen andere Rechtsordnungen eine Unterhaltsabrede erst im Zusammenhang mit einer Scheidung zu oder geben ihr gar keine bindende Wirkung. Was den Zeitpunkt angeht, so setzt etwa das französische Recht Schranken. Ein Unterhaltsausschluss vor dem Scheidungsverfahren ist nicht möglich(67). In England entscheidet letztlich das richterliche Ermessen auch gegen eine Parteivereinbarung(68). Überhaupt ist die gerichtliche Kontrolle solcher Vereinbarungen unterschiedlich streng(69). Inhaltlich geht es vor allem um zwei Themen. Das eine ist letztlich der Schutz der öffentlichen Kassen. Dort nämlich, wo ein bedürftiger geschiedener Ehegatte Zugang zu staatlichen Sozialhilfeleistungen finden will, besteht ein öffentliches Interesse daran, dass nicht über einen Verzicht sozialrechtliche Bedürftigkeit erzeugt wird und letztlich der Steuerzahler für den Bedarf aufkommen muss. Dementsprechend sind entsprechende Vereinbarungen dem Sozialhilfeträger gegenüber unwirksam. Dies ist teilweise in besonderen sozialrechtlichen Vorschriften vorgesehen wie in den Niederlanden(70). Teilweise stützt man dieses Ergebnis auch auf allgemeine Vorschriften wie die Sittenwidrigkeit (vgl. § 138 BGB)(71). Ein weiterer Aspekt ist der Schutz des Ehegatten selbst. Beispielsweise geben schwangere Frauen vor einer von ihnen angestrebten Eheschließung häufig einen Verzicht auf alle Ausgleichsansprüche und insbesondere auch auf eventuellen nachehelichen Unterhalt ab. Bei späterer Mittellosigkeit stellt sich dann die Frage nach der Unwirksamkeit einer entsprechenden Vereinbarung. Das Ausmaß der richterlichen Kontrolle des Inhalts einer solchen Vereinbarung ist nicht einheitlich. Im deutschen Recht bestanden bislang keine besonderen Überprüfungskriterien. Erst jetzt fängt die Rechtsprechung an, sie im Hinblick auf Sittenwidrigkeit und inhaltliche Angemessenheit zu präzisieren(72). Dies wiederum ist schwierig, weil der Kontext mit anderen Scheidungsfolgen beachtet werden muss. Es kommt auch darauf an, wann die Vereinbarung geschlossen wurde und welche Veränderungen eingetreten sind. C.II.7 Rangfragen im UnterhaltsrechtAuch der nacheheliche Unterhalt steht im Kontext mit anderen Unterhaltsansprüchen, insbesondere mit dem Kindesunterhalt. Hier ist das Bestreben deutlich, zunächst einmal die Versorgung der minderjährigen Kinder sicherzustellen. Dies geschieht allerdings auf unterschiedliche Weise. Das geltende deutsche Recht geht von einer grundsätzlichen Gleichrangigkeit der Ansprüche des Ehegatten und des Kindes aus (§ 1609 II BGB)(73). In der Berechnungsweise wird jedoch der Kindesunterhalt bevorzugt, indem regelmäßig der Kindesunterhalt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen wird und damit mittelbar den Anspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten mindert. Andere Rechtsordnungen erreichen dasselbe Ergebnis, indem sie dem Kind Vorrang vor dem geschiedenen Ehegatten geben. In Deutschland wurde jetzt ein Gesetzentwurf angekündigt, nach dem das Kind jedenfalls bei unzureichenden Mitteln Vorrang erhalten soll. Nicht alle europäischen Rechtsordnungen kennen Unterhaltsansprüche erwachsener Verwandter. Insbesondere den nordischen Rechten und dem englischen Recht sind sie fremd(74). Soweit solche Ansprüche bestehen, ist auch das Verhältnis zum nachehelichen Unterhalt zu klären. Grundsätzlich gibt man dem geschiedenen Ehegatten Vorrang. Der Unterhaltspflichtige kann daher seinen früheren Ehegatten nicht auf Ansprüche gegen dessen Eltern oder erwachsene Kinder verweisen(75). Auf der Seite der Berechtigten stellen sich ebenfalls Rangfragen. Hier ist insbesondere das Verhältnis zwischen dem geschiedenen Ehegatten und einem neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen von Bedeutung. Mit der Zunahme von sog. Fortsetzungsfamilien, die als Folge von Ehescheidung und Wiederheirat entstehen, werden solche Fälle immer häufiger. Reichen wie so oft die Mittel des Unterhaltspflichtigen nicht aus, so ist insbesondere in Fällen, in denen Kinder aus beiden Verbindungen zu betreuen und zu versorgen sind, zu entscheiden, wem der Vorrang eingeräumt wird. Hierzu bestehen unterschiedliche Positionen. Teilweise gibt man, wie in Schweden(76), dem jetzigen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen den Vorrang. Andere Rechtsordnungen wie die deutsche, bevorzugen im Konfliktfall den geschiedenen Ehegatten, wenn beide Kinder betreuen (§ 1582 BGB)(77). Vielfach geht man jedoch einen Mittelweg und nimmt grundsätzlich einen Gleichrang der Ansprüche an(78). Hier ist dann – ausreichende Mittel vorausgesetzt – eine anteilige Unterhaltsberechtigung möglich. D. Schluss Das Ehescheidungsrecht ist zwar unterschiedlich geregelt. Die Ehescheidung als solche ist meist aber nicht mehr das Problem. Die Auseinandersetzungen um die Zulässigkeit der Ehescheidung, die es in einigen Staaten noch bis in die jüngste Vergangenheit gab, gehören endgültig der Vergangenheit an. Von einer Einheitlichkeit des Sachrechts kann gleichwohl nicht die Rede sein. Zwar gibt es einen einheitlichen Trend weg von der Verschuldensscheidung und eine positivere Einstellung zur einverständlichen Scheidung. Gleichwohl kommt die Verschuldensscheidung noch vor. Trotz erheblicher Abweichungen kann man den europäischen Trend mit dem Motto ‘einfacher, schneller und effektiver’ zusammenfassen. Die Art der Scheidung beeinflusst in vielen Ländern immer noch das Bestehen und den Umfang von Unterhaltsansprüchen. Das Unterhaltsrecht muss die große Unterhaltslast bändigen. Insoweit bestehen erhebliche Spannungen aufgrund unterschiedlicher Philosophien der Stärkung von Selbständigkeit und Privatautonomie auf der einen Seite sowie Kontrolle und wirksamem Schutz auf der anderen Seite. Dementsprechend schwanken die nationalen Rechtsordnungen zwischen Versuchen, den Unterhalt zu begrenzen und Anstrengungen, das Unterhaltsrecht noch effektiver auszugestalten. Nicht nur die Voraussetzungen für das Bestehen, auch der Umfang, die Länge und Berechnungsweisen sind verschieden. Die Dauer der Unterhaltsverpflichtungen mit möglicherweise zahlreichen Abänderungen und Vollstreckungsversuchen macht die Materie zusätzlich kompliziert. Das internationale Unterhaltsrecht steht vor dem zusätzlichen Problem, einen funktionierenden, häufig grenzüberschreitenden Transfer von Leistungen trotz sich verändernder Verhältnisse zu organisieren. Auch die Kombination der einzelnen Scheidungsfolgen macht erhebliche Schwierigkeiten. Das nacheheliche Unterhalt fügt sich in einen unterschiedlichen Kontext ein. Da die maßgeblichen Kollisionsregeln, der Verfahrensort und das anwendbare Recht verschieden sein können, gibt es beträchtliche Anreize für forum shopping und nachfolgende Rechtshängigkeitskonflikte. Im Ergebnis zeigt daher schon der Blick auf die Scheidung und nur eine ihrer Folgen, den nachehelichen Unterhalt, wie komplex die Materie in den nationalen Rechten ist. Umso wichtiger ist daher eine gute Koordination auf europäischer Ebene. Noten 1. Loi n° 2004-439 du 26 mai 2004 relative au divorce, J.O. n° 122 du 27 mai 2004 page 9319 (Im Internet : http://www.legifrance.gouv.fr/WAspad/UnTexteDeJorf?numjo=JUSX0300062L. – Die geltende Fassung des Code civil mit eingearbeitetem Reformgesetz findet man unter: http://www.legifrance.gouv.fr/). Dazu Ferrand, Aktuelles zum Familienrecht in Frankreich, FamRZ 2004, 1423 (1424 f.). 2. Siehe Boele-Woelki/Braat/Sumner (Hrsg.), European Family Law in Action, I: Grounds for Divorce, II: Maintenance between Former Spouses (Antwerpen, Oxford, New York 2003). Alle 22 Länderberichte sind auch zugänglich unter http://www2.law.uu.nl/priv/cefl. – Siehe ferner Martiny, Divorce and Maintenance between Former Spouses – Initial Results of the Commission on European Family Law, in: Boele-Woelki (Hrsg.), Perspectives for the Unification and Harmonisation of Family Law in Europe (Antwerpen 2003) 529 ff. 3. See Dutoit, Grounds for and Consequences of Divorce, European Conference on Family Law (Strasbourg 1997); Hamilton (Hrsg.), Family Law in Europe (2. Aufl. London 2002); Subremon, The Grounds for and Consequences of Divorce in Socialist Law in the USSR and Countries of Eastern Europe, European Conference on Family Law (Strasbourg 1997). 4. Blanpain (gen. ed.), Pintens (Hrsg.), International Encyclopaedia of Laws – Family and Succession Law I – IV (The Hague, London, New York; Loseblatt 2004). Vgl. auch Bergmann/Ferid/Henrich (Hrsg.), Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht I – XVIII (Frankfurt am Main 6. Aufl. 1983 ff. Loseblatt). 5. Vgl. Mladenovic/Janjic-Komar/Jessel-Holst, The Family in Post-Socialist Countries, International Encyclopaedia of Comparative Law IV ch. 10 (Tübingen, Dordrecht 1998). 6. L’ obligation alimentaire: étude de droit interne comparé I – IV (Paris 1983 – 1988). 7. Siehe insbesondere Hofer/Henrich/Schwab (Hrsg.), Scheidung und nachehelicher Unterhalt im europäischen Vergleich (2003) mit 16 Länderberichten. 8. Vgl. Rheinstein, Trends in Marriage and Divorce Law of Western Countries, Law & Contemp. Problems 18 (1953) 3 ff. = Leser (Hrsg.), Collected Works II (Tübingen 1979) 193 ff. = Krause (Hrsg.), Family Law I (International Library of Essays in Law & Legal Theory), Aldershot 1992; Meulders-Klein, La problématique du divorce dans les législations d’Europe occidentale, Rev.int.dr.comp. 41 (1989) 7 ff.; Dutoit/Arn/Sfondylia/ Taminelli Bischof, Le divorce en droit comparé I (Genève 2000); Glendon, Abortion and Divorce in Western Law (Cambridge, Mass. 1987); dies., The Transformation of Family Law (Chicago 1989); Rheinstein, Marriage Stability, Divorce and the Law (1972). Siehe auch Archbold/Xanthaki, Family and Personal Relations Law – Fault or Failure? Divorce in Other Jurisdictions, Irish L. T. 1995, 275 ff. 9. Näher Martiny, Erste Schritte zu einem einheitlichen Familienrecht in Europa, in: Deutscher Familiengerichtstag (Hrsg.), Fünfzehnter Deutscher Familiengerichtstag (2004) 56 ff.; ders., Is Unification of Family Law Feasible or even Desirable?, in: Hartkamp/Hesselink/Hondius/Joustra/du Perron/Veldman (Hrsg.), Towards a European Civil Code (3. Aufl., The Hague, Boston, London 2004) 307 ff.; Pintens, Grundgedanken und Perspektiven einer Europäisierung des Familien- und Erbrechts, FamRZ 2003, 329 ff., 417 ff., 499 ff.; Roth, Impulse für ein europäisches Familienrecht, ZfRV 45 (2004) 92 ff. 10. Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten vom 29.5.2000, ABl. EG 2000 L 160/19. 11. Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung vom 27.11.2003, ABl. EG 2003 L 338/1. 12. Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000, ABl. EG 2001 L 12/1. 13. Zum künftigen europäischen Kollisionsrecht s. Henrich, Probleme des internationalen Familienrechts, in: Schwab/Hahne (Hrsg.), Familienrecht im Brennpunkt (2004) 259 (265 ff.); Wagner, Überlegungen zur Vereinheitlichung des Internationalen Privatrechts in Ehesachen in der Europäischen Union, FamRZ 2003, 803 ff. 14. Vgl. Ferrand, in: Hofer/Henrich/Schwab 83 ff. 15. Siehe Pintens, in: Hofer/Henrich/Schwab 27 ff. 16. Vgl. Sverdrup, in: Boele-Woelki/Braat/Sumner I 420. 17. Dazu Gralla, Die Trennung von Tisch und Bett als neues Institut des polnischen Eherechts, StAZ 2000, 42 ff.; Maczynski, in: Hofer/Henrich/Schwab 247 (250 f.). 18. Vgl. Lund-Andersen/Krabbe, in: Boele-Woelki/Braat/Sumner I 117 zu § 42 Ehegesetz. 19. In Norwegen werden die meisten Ehen behördlich geschieden, siehe Sverdrup, in: Boele-Woelki/Braat/Sumner I 126 zu § 27 Ehegesetz. 20. Vgl. auch Meulders-Klein, Rev.int.dr.comp. 41 (1989) 29 ff. 21. Zu Art. 19 § 1 FamGB siehe Antokolskaia, in: Boele-Woelki/Braat/Sumner I 127 f. Vgl. auch Mladenovic/Janjic-Komar/Jessel-Holst sec. 187. 22. Zum Gesetz vom 13.10.2001 siehe Linke, Portugal – Ehescheidung durch die Standesämter, StAZ 2003, 120 ff.; de Oliveira, in: Boele-Woelki/Braat/Sumner I 127. 23. Nach Art. 245-1 n.F. franz. C.civ. kann sich der Richter auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten darauf beschränken, im Scheidungsurteil lediglich das Bestehen eines Scheidungsgrundes festzustellen, ohne die Eheverfehlungen aufzuführen. 24. Siehe Pintens, in: Hofer/Henrich/Schwab 27 (30 ff.). 25. Dazu Ferrand, in: Hofer/Henrich/Schwab 83 (85 f.). 26. Zu Art. 229 belg. C.civ. näher Pintens, in: Hofer/Henrich/Schwab 27 (30 ff.). 27. Zu Art. 233 belg. C.civ. siehe Pintens, in: Hofer/Henrich/Schwab 27 (39 ff.). – Zu Art. 230 franz. C.civ. näher Ferrand, in: Hofer/Henrich/Schwab 83 (88 ff.). 28. Vgl. Art. 251-1, 252-2 franz. C.civ. 29. Vgl. Dethloff, Die einverständliche Scheidung (1994); Verschraegen, Die einverständliche Scheidung in rechtsvergleichender Sicht (1991). 30. Siehe Henrich, in: Hofer/Henrich/Schwab 421 ff. 31. Zu Art. 276 belg. C.civ., Art. 230 franz. C.civ. Boele-Woelki/Braat/Sumner I 289 ff. 32. Siehe Art. 230 n.F. franz. C. civ. 33. Siehe insbes. Art. 112 schweiz. ZGB. Dazu Hausheer, in: Hofer/Schwab/Henrich 291 (295). 34. Zu Art. 1:151 N.B.W. näher Boele-Woelki, in: Hofer/Henrich/Schwab 197 (199 ff.). 35. Vgl. Boele-Woelki/Braat/Sumner I 187 ff. 36. Siehe zu Kap. 5 §§ 1, 2 Ehegesetz näher Jänterä-Jareborg, in: Hofer/Henrich/Schwab 277 (279 f.). 37. Zu Art. 111 ZGB näher Hausheer, in: Hofer/Schwab/Henrich 291 (293 ff.). 38. Siehe zu Art. 3 Scheidungsgesetz Patti, in: Boele-Woelki/Braat/Sumner I 203. 39. Siehe Boele-Woelki/Braat/Sumner I 201 ff. 40. Siehe Hausheer, Verkürzung der Trennungsfrist nach Art. 114 des schweiz. ZGB auf zwei Jahre, FamRZ 2004, 1432. 41. So auch Henrich, in: Hofer/Henrich/Schwab 421 ff. 42. Siehe Henrich, in: Hofer/Henrich/Schwab 421 (424 f.) 43. Siehe die Länderberichte in Boele-Woelki/Braat/Sumner (Hrsg.), European Family Law in Action II: Maintenance between Former Spouses (Antwerpen, Oxford, New York 2003). – Vgl. auch Lüderitz, Der Ehegattenunterhalt bei Trennung und Scheidung. Ein rechtsvergleichender Blick über die Grenzen, in: Fünfter Deutscher Familiengerichtstag (1984) 67 ff.; Battes, Rechtsvergleichendes zum Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten, in: Gaul (Hrsg.), Familienrecht in Geschichte und Gegenwart (1992) 69 ff. 44. Zu s. 23 M.C.A. 1973 näher Lowe, in: Hofer/Henrich/Schwab 57 (71 ff.). – Zum Vergleich zwischen England und Frankreich siehe Bradley/Drouet-Bassou, A World Apart, Sol. J. 2003, 917 ff. 45. Siehe Martiny, Unterhaltsrang und -rückgriff I (2000) 439 ff. 46. Siehe Grünbuch Unterhaltspflichten, KOM (2004) 254 endg. Im Internet unter http://europa.eu.int/comm/justice_home/news/consulting_public/docs/com254_de.pdf. 47. Vgl. die Kriterien in Art. 271 n.F. franz. C.civ. Siehe auch Henrich, in: Hofer/Henrich/Schwab 421 (427). 48. In Frankreich kann nunmehr grundsätzlich bei jeder Scheidungsart die ‘prestation compensatoire’ zugesprochen werden, s. Art. 270 C.civ. 49. EuGH 27.2.1997, Rs. C-220/95 – van den Boogaard/Laumen, Slg. 1997 I-1147, 1184 Rn. 22 = IPRax 1999, 35 m. Aufs. Weller (14) = Rev.crit.dr.i.p. 87 (1998) 466 Anm. Droz. – Ebenso Stolz, Zur Anwendbarkeit des EuGVÜ auf familienrechtliche Ansprüche (1995) 79 ff. 50. Art. 4 Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.10.1973. 51. Siehe Martiny, Unterhaltsrang und -rückgriff im Internationalen Privatrecht, Festschr. Jayme I (2004) 575 ff. 52. Dazu Boele-Woelki/Braat/Sumner II 109 ff. 53. Siehe Boele-Woelki/Braat/Sumner II 445 ff.; Henrich, in: Hofer/Henrich/Schwab 421 (429 f.). 54. Vgl. Hinderling, Verschulden und nachehelicher Ehegattenunterhalt (Basel 2001). 55. Vgl. Nieper, Nachehelicher Unterhalt in den Niederlanden – Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, DEuFamR 2000, 38 ff. 56. Näher Ferrari, in: Hofer/Henrich/Schwab 229 (235 f.). 57. Siehe Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.7.2003), FamRZ 2003, 363 ff. unter B IV. – Im Internet unter http://www.famrz.de/duesseltab.pdf. 58. Zu Art. 1:157 III, VI N.B.W. Boele-Woelki, in: Hofer/Henrich/Schwab 197 (199 ff.). 59. Dazu rechtsvergleichend Martiny, Unterhaltsrang und -rückgriff I 653 ff. – Vgl. auch Pittrof, Unterhalt trotz neuer Partnerschaft? (2000). 60. Eine Frist von zwei bis drei Jahren hält für zu lang Holzhauer, Zur Rechts- und Rechtsprechungsgeschichte des Verhältnisses von Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft, besonders im Unterhaltsrecht, Festschr. Jayme II (2004) 1447 (1458 f.). 61. Siehe BGH: 24.10.2001, FamRZ 2002, 23 Anm. Schwab (92) = NJW 2002, 217 (kein Ausschluss bei auf Distanz angelegtem Verhältnis); 20.3.2002, FamRZ 2002, 810 Anm. Bergschneider (951) = NJW 2002, 1947 (Trennungsunterhalt; Eheähnlichkeit bei Leben in unmittelbarer räumlicher Nähe mit einem – angeblich – homosexuellen Mann bejaht). Siehe auch Scheiwe, Maintenance for the Former Wife of a Homosexual Man, IFL 2002, 178 ff. 62. Im einzelnen bestehen hier rechtlich unterschiedliche Lösungen, so wird im österreichischen Recht grundsätzlich eine bloße Suspendierung angenommen, in den Niederlanden aber ein endgültiges Erlöschen. Siehe Boele-Woelki/Braat/Sumner II 427 ff. 63. Dazu Schwenzer, Die Scheidung. Clean break auch für die nacheheliche Versorgung?, in: Bitburger Gespräche, Jahrbuch 2001, 39 ff. 64. Näher dazu Ferrand, in: Hofer/Henrich/Schwab 83 (100 ff.). 65. EuGH 6.3.1980, Rs. C 120/79 – de Cavel/de Cavel – Slg. 1980, 731 = IPRax 1981, 19 m. Aufs. Hausmann (5) = Rev.crit.dr.i.p. 69 (1980) 618 Anm. Droz. – Näher Ralle, Das Rechtsinstitut der ‘prestation compensatoire’ – ein Unterhaltsanspruch (1994). 66. Siehe auch Henrich, in: Hofer/Henrich/Schwab 421 (428). 67. Siehe Ferrand, in: Boele-Woelki/Braat/Sumner II 465. 68. Zu s. 34 ff. M.C.A. 1973 näher Lowe, in: Boele-Woelki/Braat/Sumner II 464. 69. Vgl. Schwenzer, Richterliche Kontrolle von Unterhaltsvereinbarungen zwischen Ehegatten, ZEuP 1997, 863 ff.; Henrich, in: Hofer/Henrich/Schwab 421 (425); Tretter, Eheverträge im italienischen Recht (2002); Kaiser, Freiheit oder Schutz? Die Scheidungsfolgenvereinbarung im deutschen und englischen Recht (2003). 70. Siehe zum Regress im niederländisch-belgischen Verhältnis EuGH 14.11.2002, Rs. C-271/00 – Gemeente Steenbergen/Baten – Slg. 2002 I-10489 = IPRax 2004, 195 mit Aufs. Martiny, Unterhaltsrückgriff durch öffentliche Träger im europäischen internationalen Privat- und Verfahrensrecht, IPRax 2004, 195 ff. 71. Dazu rechtsvergleichend Martiny, Unterhaltsrang und -rückgriff I 68 ff., 388 ff., II (2000) 1172 ff. 72. Siehe BGH 11.2.2004, NJW 2004, 930 = FamRZ 2004, 601 Anm. Borth. – Zur Inhaltskontrolle auch BVerfG 6.2.2001, BVerfGE 103, 89 = FamRZ 2001, 343 Anm. Schwab (349); BVerfG 29.3.2001, FamRZ 2001, 985. – Näher Hahne, Vertragsfreiheit im Familienrecht, in: Schwab/Hahne (Hrsg.), Familienrecht im Brennpunkt (2004) 181 ff. 73. Dazu rechtsvergleichend Martiny, Unterhaltsrang und -rückgriff I 479 ff. 74. Näher dazu Martiny, Unterhaltsrang und -rückgriff I 232 ff., 258 f., 503 f. 75. Dazu Martiny, Unterhaltsrang und -rückgriff I 257 f. 76. Siehe Jänterä-Jareborg, in: Boele-Woelki/Braat/Sumner II 385. 77. Siehe BVerfG 10.1.1984, BVerfGE 66, 84 = NJW 1984, 1523. – Vgl. Martiny/Schwab, in: Boele-Woelki/Braat/Sumner II 381. 78. Vgl. z.B. zu Griechenland und Ungarn die Berichte in Boele-Woelki/Braat/Sumner II 379 ff. |